Reale Wertentwicklung von Pflegeversicherungsleistungen

Drucksache 21/4070Antwortauf die Kleine Anfrage 21/379909.02.20268 Seiten9 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für GesundheitGesundheit
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit dem „Zukunftspakt Pflege“ plant die Bundesregierung ein umfassendes Reformvorhaben im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Die letzte grundlegende Reform der Langzeitpflege erfolgte durch die Pflegestärkungsgesetze I bis III in den Jahren von 2015 bis 2017. Diese führten unter anderem einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, der bis heute die Grundlage für die Leistungsgewährung bildet.

Ein zentrales Ziel bei der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 war die Entlastung der kommunalen Sozialhaushalte durch Reduzierung der Ausgaben für Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die aktuelle Entwicklung der Hilfe-zur-Pflege-Quote gibt jedoch Anlass zur Besorgnis. Nach den Daten des Verbands der Ersatzkassen (vdek) ist ein Anstieg zu verzeichnen (www.vdek.com/presse/daten/f_pflegeversicher ung.html), der darauf hindeutet, dass die Leistungen der Pflegeversicherung zunehmend nicht mehr ausreichen, um den tatsächlichen Pflegebedarf abzudecken.

In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der fragestellenden Fraktion zur Situation pflegender An- und Zugehöriger (Antwort zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 21/2317) wurde deutlich, dass das Pflegegeld in allen Pflegegraden trotz nominaler Erhöhungen inflationsbereinigt 2025 bereits knapp 15 Prozent an Wert gegenüber 2017 verloren hat. Diese Entwicklung wirft die Fragen auf, inwieweit auch andere Leistungen der Pflegeversicherung von einer realen Entwertung betroffen sind und welche Auswirkungen dies auf Pflegebedürftige, pflegende Angehörige sowie die Sozialsysteme hat.

Text vor der ersten Frage

Seit Einführung der Pflegeversicherung konnte die Inanspruchnahme der Sozialhilfe durch pflegebedürftige Menschen erheblich reduziert werden. Im Jahr 2024 bezogen nur rund 5,6 Prozent aller Pflegebedürftigen Hilfe zur Pflege. In der vollstationären Pflege allein oszillierte der Anteil der Beziehenden von Hilfe zur Pflege in den letzten Jahren bei einem Drittel; vor Einführung der Pflegeversicherung belief sich dieser Wert auf rund 70 Prozent. Vor Einführung der Pflegeversicherung beliefen sich die Ausgaben der Sozialhilfeträger für die Hilfe zur Pflege auf – in damaligen Preisen – rund 9,1 Mrd. Euro, im Jahr 2024 beliefen sie sich hingegen auf – in heutigen Preisen – nur rund 5,3 Mrd. Euro.

Frage 1 Seite 2

Wie hat sich in der häuslichen Pflege der Sachleistungsbetrag in den unterschiedlichen Pflegegraden seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Bereich der häuslichen Pflege – und damit auch die Sachleistungsbeträge – wurden bereits mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II in den Jahren 2015 und 2017 umfassend ausgeweitet und erheblich angehoben. Seit dem Jahr 2017 haben sich die ambulanten Sachleistungsbeträge in den unterschiedlichen Pflegegraden (PG) nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 2 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Leistungsbeträge nominal im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20176891.2981.6121.995
20186891.2981.6121.995
20196891.2981.6121.995
20206891.2981.6121.995
20216891.2981.6121.995
20227241.3631.6932.095
20237241.3631.6932.095
20247611.4321.7782.200
20257961.4971.8592.299
Tabelle auf Seite 2 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Leistungsbeträge kaufkraftbereinigt im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20176891.2981.6121.995
20186771.2751.5831.959
20196671.2561.5601.931
20206641.2501.5521.921
20216421.2101.5021.859
20226301.1851.4721.822
20235891.1091.3771.704
20246091.1461.4231.760
20256261.1771.4621.808
Frage 2 Seite 2

Wie hat sich der Zuschlag für Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Seit dem Jahr 2017 hat sich der Zuschlag für Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 3 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Zuschläge nominal im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
2017214214214214214
2018214214214214214
2019214214214214214
2020214214214214214
2021214214214214214
2022214214214214214
2023214214214214214
2024214214214214214
2025224224224224224
Tabelle auf Seite 3 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Zuschläge kaufkraftbereinigt im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
2017214214214214214
2018210210210210210
2019207207207207207
2020206206206206206
2021199199199199199
2022185185185185185
2023172172172172172
2024167167167167167
2025173173173173173
Frage 3 Seite 3

Wie hat sich der Entlastungsbetrag seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Vor dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) konnte der damalige Anspruch nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf sogenannte Zusätzliche Betreuungsleistungen allein durch Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI alter Fassung in Anspruch genommen werden. Mit dem PSG I erfolgt eine Ausweitung des Anspruchs auf den Grundbetrag nach § 45b SGB XI auch auf rein somatisch beeinträchtigte Versicherte ab Pflegestufe I und die Leistung wurde inhaltlich zum Anspruch auf Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI neuer Fassung dann auf alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1 ausgeweitet und die Leistung zum Entlastungsbetrag.

Seit dem Jahr 2017 hat sich der Entlastungsbetrag in den unterschiedlichen Pflegegraden nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 3 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Leistungsbeträge nominal im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
2017125125125125125
2018125125125125125
2019125125125125125
2020125125125125125
2021125125125125125
2022125125125125125
2023125125125125125
2024125125125125125
2025131131131131131
Tabelle auf Seite 4 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Leistungsbeträge kaufkraftbereinigt im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
2017125125125125125
2018123123123123123
2019121121121121121
2020120120120120120
2021117117117117117
2022108108108108108
2023101101101101101
20249898989898
2025101101101101101
Frage 4 Seite 4

Wie haben sich die addierten Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in den unterschiedlichen Pflegegraden seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Die Ansprüche auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bzw. seit dem 1. Juli 2025 auf den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 jeweils in einheitlicher Höhe zur Verfügung.

Seit dem Jahr 2017 haben sich die addierten Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 4 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Leistungsbeträge nominal im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20173.2243.2243.2243.224
20183.2243.2243.2243.224
20193.2243.2243.2243.224
20203.2243.2243.2243.224
20213.2243.2243.2243.224
20223.3863.3863.3863.386
20233.3863.3863.3863.386
20243.3863.3863.3863.386
20253.5393.5393.5393.539
Tabelle auf Seite 4 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Leistungsbeträge kaufkraftbereinigt im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20173.2243.2243.2243.224
20183.1663.1663.1663.166
20193.1213.1213.1213.121
20203.1053.1053.1053.105
20213.0053.0053.0053.005
20222.9442.9442.9442.944
20232.7542.7542.7542.754
20242.6832.6832.6832.683
20252.7612.7612.7612.761
Frage 5 Seite 5

Wie haben sich die Beträge für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Seit dem Jahr 2017 haben sich die Leistungsbeträge für Tages- und Nachtpflege in den unterschiedlichen Pflegegraden nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 5 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Leistungsbeträge nominal im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20176891.2981.6121.995
20186891.2981.6121.995
20196891.2981.6121.995
20206891.2981.6121.995
20216891.2981.6121.995
20226891.2981.6121.995
20236891.2981.6121.995
20246891.2981.6121.995
20257211.3571.6852.085
Tabelle auf Seite 5 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Leistungsbeträge kaufkraftbereinigt im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20176891.2981.6121.995
20186771.2751.5831.959
20196671.2561.5601.931
20206641.2501.5521.921
20216421.2101.5021.859
20225951.1201.3911.722
20235541.0441.2961.604
20245391.0151.2611.560
20255561.0471.3001.608
Frage 6 Seite 5

Wie haben sich die Pauschalen für die vollstationäre Pflege seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Seit dem Jahr 2017 haben sich die Leistungsbeträge für vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI in den unterschiedlichen Pflegegraden nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 5 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Leistungsbeträge nominal im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20171257701.2621.7752.005
20181257701.2621.7752.005
20191257701.2621.7752.005
20201257701.2621.7752.005
20211257701.2621.7752.005
20221257701.2621.7752.005
20231257701.2621.7752.005
20241257701.2621.7752.005
20251318051.3191.8552.096
Tabelle auf Seite 6 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Leistungsbeträge kaufkraftbereinigt im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20171257701.2621.7752.005
20181237561.2391.7431.969
20191217451.2221.7181.941
20201207421.2151.7091.931
20211177181.1761.6541.869
20221086651.0891.5321.730
20231016191.0151.4271.612
2024986029871.3881.568
20251016211.0171.4311.617

Seit dem Jahr 2022 regelt § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen) im stationären Bereich der Langzeitpflege, dass der einrichtungseinheitliche Eigenanteil der Pflegebedürftigen sowie finanzielle Auswirkungen der Tariftreueregelung reduziert werden. Zum 1. Januar 2024 wurden diese prozentualen Zuschläge auf Basis des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) um weitere 5 bis 10 Prozentpunkte – je nach Verweildauer – erhöht. Bei einer Verweildauer von bis zu 12 Monaten wird ein Leistungszuschlag von 15 Prozent gewährt. Nach zwölf Monaten vollstationärer Pflege greift eine finanzielle Entlastung von 30 Prozent, nach 24 Monaten vollstationärer Pflege von 50 Prozent und nach 36 Monaten vollstationärer Pflege von 75 Prozent. Diese Leistungszuschläge beziehen sich auf die Pflege in vollstationären Einrichtungen nach § 43 SGB XI und werden zusätzlich zu dem nach Pflegegraden differenzierten Leistungsbetrag gezahlt, so dass dessen alleinige Betrachtung keine Aussage über die Leistungen der SPV im vollstationären Bereich zulässt.

Frage 7 Seite 6

Wie hat sich der Höchstsatz für die Pflegeaufwendungen von Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i. S. d. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass flankierend zur Regelung in § 43a SGB XI zugleich in § 103 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt ist, dass die Eingliederungshilfe (EGH) in den genannten Einrichtungen und Räumlichkeiten auch die notwendige Pflege umfasst. Damit wird sichergestellt, dass die pflegebedürftigen Menschen in den genannten Einrichtungen und Räumlichkeiten die notwendigen pflegerischen Leistungen zusammen mit den Leistungen der EGH aus einer Hand erhalten. Mit einer Änderung des pauschalen Betrags ändert sich daher nichts an der tatsächlichen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen.

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 gemäß § 43a SGB XI Aufwendungen in Höhe von 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des SGB IX vereinbarten Vergütung, maximal aber einen monatlichen Höchstbetrag.

Seit dem Jahr 2017 hat sich dieser Höchstsatz der Pauschalleistung für die Pflegeaufwendungen von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen bzw. entsprechenden Räumlichkeiten nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 7 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Höchstsätze nominal im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
2017266266266266
2018266266266266
2019266266266266
2020266266266266
2021266266266266
2022266266266266
2023266266266266
2024266266266266
2025278278278278
Tabelle auf Seite 7 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Höchstsätze kaufkraftbereinigt im JahrPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
2017266266266266
2018261261261261
2019257257257257
2020256256256256
2021248248248248
2022230230230230
2023214214214214
2024208208208208
2025214214214214
Frage 8 Seite 7

Wie hat sich die Pauschale für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Seit dem Jahr 2017 hat sich die Pauschale für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt. Während der Corona-Pandemie wurde die Pauschale von April 2020 bis Ende 2021 vorübergehend auf 60 Euro erhöht.

Tabelle auf Seite 7 · 10 Zeilen × 6 Spalten
Pauschalen nominal im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20174040404040
20184040404040
20194040404040
01.01.–31.03.20204040404040
01.04.–31.12.20206060606060
20216060606060
20224040404040
20234040404040
20244040404040
20254242424242
Tabelle auf Seite 8 · 10 Zeilen × 6 Spalten
Pauschalen kaufkraftbereinigt im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20174040404040
20183939393939
20193939393939
1.1.–31.3.20203939393939
1.4.–31.12.20205959595959
20215757575757
20224141414141
20233939393939
20243838383838
20253939393939
Frage 9 Seite 8

Wie hat sich der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds seit Bestehen der Pflegegrade 2017 inflationsbereinigt entwickelt (bitte nominale und inflationsbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?

Antwort

Der Zuschuss der Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds wurde zum 1. Januar 2015 mit dem Pflegestärkungsgesetz I überproportional von bis zu 2 557 auf bis zu 4 000 Euro je Maßnahme für Pflegebedürftige (Pflegegrad 1–5) erhöht, um die häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern.

Seit dem Jahr 2017 hat sich der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nominal sowie kaufkraftbereinigt wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 8 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Zuschüsse nominal im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20174.0004.0004.0004.0004.000
20184.0004.0004.0004.0004.000
20194.0004.0004.0004.0004.000
20204.0004.0004.0004.0004.000
20214.0004.0004.0004.0004.000
20224.0004.0004.0004.0004.000
20234.0004.0004.0004.0004.000
20244.0004.0004.0004.0004.000
20254.1804.1804.1804.1804.180
Tabelle auf Seite 8 · 9 Zeilen × 6 Spalten
Zuschüsse kaufkraftbereinigt im JahrPG1 in EuroPG2 in EuroPG3 in EuroPG4 in EuroPG5 in Euro
20174.0004.0004.0004.0004.000
20183.9283.9283.9283.9283.928
20193.8723.8723.8723.8723.872
20203.8523.8523.8523.8523.852
20213.7283.7283.7283.7283.728
20223.4523.4523.4523.4523.452
20233.2163.2163.2163.2163.216
20243.1283.1283.1283.1283.128
20253.2243.2243.2243.2243.224