Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung hat ein „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ vorgelegt und plant im Rahmen dessen unter anderem die „Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU [kleine und mittlere Unternehmen] mit weniger als 50 Beschäftigten und [die] Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten“ (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Meldungen/2025/konzept-fuer-einen-effizienten-und-buerokratiearmen-arbeits schutz.html). Gleichzeitig soll das bestehende Schutzniveau erhalten bleiben. Für Unternehmen mit über 250 Beschäftigten ist keine Änderung geplant.
Die Reform richtet sich also auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen und die in diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Fragestellenden vertreten die Auffassung, dass alle Beschäftigten, unabhängig vom Arbeitsvertragspartner in gleicher Weise Anspruch auf einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz haben. Die geplante, arbeitsschutzrechtliche Unterscheidung in Bezug auf die Größe des anstellenden Unternehmens nährt die Sorge, dass Beschäftigte in Zukunft nicht in gleicher Weise geschützt werden könnten. Deswegen soll mit der vorliegenden Kleinen Anfrage die Lage des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Kleinbetrieben beleuchtet werden.
1Wie viele Unternehmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Anzahl der Beschäftigten differenzieren: keine Beschäftigten, 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
2Wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Größe des Unternehmens differenzieren, bei denen sie beschäftigt sind: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach Geschlecht, bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
2aWie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung befristet beschäftigt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte auch hier nach Größe des Unternehmens differenzieren, bei denen sie beschäftigt sind: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach Geschlecht, bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
2bWie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung als Leiharbeitnehmer beschäftigt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte auch hier nach Größe des Unternehmens differenzieren, bei denen sie beschäftigt sind: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach Geschlecht, bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
2cWie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung angestellt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte auch hier nach Größe des Unternehmens differenzieren, bei denen sie beschäftigt sind: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach Geschlecht, bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
Die Fragen 1 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit liegen für Betriebe vor. Demnach gab es im Jahr 2025 rund 3 Millionen Betriebe mit rund 43,6 Millionen Beschäftigungsverhältnissen. Weitere Ergebnisse können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*
Zu berücksichtigen ist, dass eine Person mehrere Beschäftigungsverhältnisse (sozialversicherungspflichtig oder geringfügig) in verschiedenen Betrieben ausüben kann. Als Jahresswert wurde der Juni-Wert ausgewiesen. Angaben zu Betrieben ohne Beschäftigte sowie Angaben, inwieweit bestehende Beschäftigungsverhältnisse befristet sind, liegen in der Beschäftigungsstatistik nicht vor.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2024 in den Wirtschaftsabschnitten B-N und P-S der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) rund 3,5 Millionen rechtliche Einheiten im Unternehmensregister registriert. Basierend auf den Ergebnissen des Mikrozensus 2024 gab es rund 34,3 Millionen abhängig Beschäftigte im Alter von 15 bis 64 Jahren. Weitere Ergebnisse können den Tabellen 2 bis 6 in der Anlage 1 entnommen werden.*
PDF-Seiten 13–25 (13 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Arbeitsschutzorganisation in deutschen Betrieben?
Die Arbeitsschutzorganisation in deutschen Betrieben ist durch ein hohes, überwiegend europarechtlich vorgegebenes Schutzniveau gekennzeichnet. Sie umfasst die verbindliche arbeitsschutzmedizinische Betreuung durch Betriebsärzte sowie die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit in allen Betrieben, unabhängig von der Betriebsgröße. Eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger gewährleistet. Die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) konkretisieren das staatliche Arbeitsschutzrecht mit verbindlichen Vorgaben. Eine enge Betreuung und Unterstützung insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe erfolgt auf Grundlage der DGUV Vorschrift 2 durch die Unfallversicherungsträger selbst.
Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin bestellt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Größe des Betriebes differenzieren: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren und darauf eingehen, ob die Bestellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder durch die Beauftragung eines betriebsärztlichen Dienstes erfolgt)?
Eine verpflichtende Berichterstattung zu der Frage, wie viele Unternehmen einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt haben, besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen.
Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 5 ASiG eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Größe des Betriebes differenzieren: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
Eine verpflichtende Berichterstattung zu der Frage, wie viele Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG bestellt haben, besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen.
Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Größe des Betriebes differenzieren: 20 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
Eine verpflichtende Berichterstattung zu der Frage, wie viele Unternehmen einen Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG eingerichtet haben besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen.
Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Sicherheitsbeauftragte bestellt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Größe des Unternehmens differenzieren: 20 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
Im Jahr 2024 waren in Deutschland nach Angaben der Unfallversicherung rund 758 994 Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Unternehmen tätig.
Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung in deutschen Betrieben Gefährdungsbeurteilungen entsprechend § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte nach Größe des Betriebes differenzieren: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortieren)?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist laut den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) für alle Betriebe in Deutschland zwingend erforderlich, unabhängig von der Betriebsgröße oder Branche. Jeder Arbeitgeber muss schon jetzt alle potenziellen Gefährdungen selbst umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen sowie regelmäßig evaluieren. Eine verpflichtende Berichterstattung zu der Frage, in welchem Umfang Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchführen, besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen. Aus einer kürzlichen Betriebs- und Beschäftigtenbefragung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ergeben sich Anhaltspunkte für eine Tendenz, dass Gefährdungsbeurteilungen innerhalb der letzten zehn Jahre erheblich häufiger durchgeführt wurden (vgl. www.gda-portal.de/SharedDocs/Downloads/DE/25-06-24-Gemeinsame-Pressemitteilung-NAKO).
5Wie viele meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in deutschen Betrieben (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte je 1 000 Vollarbeiter und nach Größe des Betriebes differenzieren: 1 bis 9 Beschäftigte; 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortiert angeben)?
6Wie viele tödliche Arbeitsunfälle ereignen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in deutschen Betrieben (bitte die aktuell verfügbaren Zahlen nennen und bitte je 1 000 Vollarbeiter und nach Größe des Betriebes differenzieren: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortiert angeben)?
7Wie viele neue Unfallrenten werden nach Kenntnis der Bundesregierung für Beschäftigte in deutschen Betrieben bewilligt (bitte je 1 000 Vollarbeiter und nach Größe des Betriebes differenzieren: 1 bis 9 Beschäftigte, 10 bis 30 Beschäftigte, 31 bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 und mehr Beschäftigte sowie nach bundesweit, einzelnen Bundesländern und Branchen sortiert angeben)?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam anhand der statistischen Angaben der DGUV für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie anhand der statistischen Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die landwirtschaftliche Unfallversicherung beantwortet.
Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Allgemeine Anmerkungen:
• Die der DGUV vorliegenden Betriebsgrößenklassen unterscheiden sich geringfügig von den in der Anfrage angegebenen Größenklassen und beziehen sich auf Vollzeitäquivalente (VZÄ). Es werden jeweils die Klassen:
a) Unternehmer (null abhängig Beschäftigte),
b) ein bis neun abhängig Beschäftigte VZÄ,
c) zehn bis 49 abhängig Beschäftigte VZÄ,
d) 50 bis 249 abhängig Beschäftigte VZÄ,
e) 250 bis 499 abhängig Beschäftigte VZÄ,
f) 500 und mehr abhängig Beschäftigte VZÄ ausgewiesen.
• Angegeben sind jeweils die gemeldeten Unfälle an die Mitglieder der DGUV aus dem Jahr 2024, beziehungsweise zu Frage 7 die im Jahr 2024 erstmals entschiedenen Unfallrenten.
• Die Auswertungen erfolgen jeweils nach Wirtschaftsbereich und Betriebsgrößenklasse, inklusive Summen. Eine Ausweisung nach Bundesländern ist nicht möglich.
• Wegeunfälle und Wegeunfallrenten sind nicht enthalten.
• Für die Wirtschaftsbereiche „unbekannt“ sowie „T“ und „U“ liegen uns keine geeigneten Angaben über Vollzeitäquivalente vor.
• Als „Beschäftigte“ sind in allen drei Auswertungen eingeschlossen: abhängig Beschäftigte, versicherte Unternehmer (Versicherung kraft Gesetz, kraft Satzung oder freiwillig), die in Unternehmen mitarbeitende Ehegatten, Lebenspartner oder Familienangehörige (Versicherung kraft Gesetz, kraft Satzung oder freiwillig) sowie die Versicherten bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten.
Zu den Daten für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wird auf die beigefügte Anlage 2 verwiesen.*
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft führt die Beschäftigtenzahlen der Unternehmen nicht, da diese – anders als bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften – nicht für eine Beitragsgestaltung relevant sind. Angaben zur Beschäftigtenzahl je Betrieb liegen daher nicht als statistisch auswertbares Merkmal vor. Eine Quote je 1 000 Vollarbeiter sowie eine Differenzierung nach Betriebsgröße auf Basis der Beschäftigtenzahl können daher ebenfalls nicht ausgewiesen werden.
Aktuell verfügbare, abgeschlossene Daten liegen für das Jahr 2024 vor.
Bundesweite Fallzahlen
| Kennzahlen | 2024 |
|---|---|
| Meldepflichtige Unfälle | 57 816 |
| Tödliche Unfälle | 99 |
| Neue Unfallrenten | 1 203 |
Verteilung nach Branchen
| Branchen | 2024 | 2024 | 2024 |
|---|---|---|---|
| Meldepflichtige Unfälle | Tödliche Unfälle | Neue Unfallrenten | |
| Landwirtschaft | 31 959 | 54 | 604 |
| Gartenbau | 17 872 | 5 | 134 |
| Forstwirtschaft | 5 188 | 35 | 162 |
| Jagd | 449 | 4 | 17 |
| Verbände | 639 | 1 | 7 |
| Keine Zuordnung | 1 709 | 0 | 279 |
Verteilung nach Bundesländern
| Bundesländer | 2024 | 2024 | 2024 |
|---|---|---|---|
| Meldepflichtige Unfälle | Tödliche Unfälle | Neue Unfallrenten | |
| Baden-Württemberg | 6 739 | 12 | 122 |
| Bayern | 13 540 | 36 | 488 |
| Berlin | 655 | 0 | 7 |
| Brandenburg | 1 922 | 2 | 43 |
| Bremen | 130 | 0 | 2 |
| Hamburg | 356 | 0 | 2 |
| Hessen | 2 982 | 4 | 38 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 614 | 2 | 26 |
| Niedersachsen | 8 347 | 11 | 164 |
| Nordrhein-Westfalen | 9 361 | 14 | 107 |
| Rheinland-Pfalz | 2 639 | 4 | 43 |
| Saarland | 339 | 1 | 9 |
| Sachsen | 2 204 | 4 | 39 |
| Sachsen-Anhalt | 1 304 | 2 | 28 |
| Schleswig-Holstein | 2 708 | 6 | 31 |
| Thüringen | 1 367 | 1 | 29 |
| Nicht zugeordnet | 1 609 | 0 | 25 |
Welche Kosten entstehen den Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten?
Die entstehenden Kosten für Unternehmen durch die Auswahl und Bestellung pro Sicherheitsbeauftragtem umfassen:
• interne Abstimmungen,
• Bestellung des Sicherheitsbeauftragten,
• erforderliche Freistellungen für Schulungen,
• den Ausfall der, durch die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter bedingten, eigentlichen Tätigkeit des Beschäftigten im Unternehmen,
• Dokumentationen sowie
• Meldungen an Unfallversicherungsträger.
In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Sicherheitsbeauftragte von ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben freigestellt (bitte, so weit wie verfügbar, Näherungswerte angeben und auf die Unterschiede bei Betriebsgrößen, Branchen und Bundesländern eingehen)?
Eine verpflichtende Berichterstattung zu der Frage, in welchem Umfang Sicherheitsbeauftragte von ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben freigestellt werden, besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen. Der Berechnung des Erfüllungsaufwands liegt die Schätzung zugrunde, dass ein Sicherheitsbeauftragter in einem kleinen oder mittleren Unternehmen mit geringer Gefahrenlage rund 28 Stunden Arbeitszeit pro Jahr für seine Aufgaben als Sicherheitsbeauftragte aufwendet und für diese Zeit freigestellt wird. Für die Zwecke der Schätzung wurden 0,5 Stunden pro Arbeitswoche angesetzt, bezogen auf rund 40 Arbeitswochen pro Beschäftigtem und Jahr (siehe Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, wenn man die dort genannten 200 Arbeitstage pro Jahr pauschal auf eine Fünf-Tage-Woche bezieht) sowie pro Jahr rund ein Schulungstag à acht Stunden.
Welche Schulungskosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Unternehmen durch die erforderliche Weiterbildung der bei ihnen bestellten Sicherheitsbeauftragten (bitte, so weit wie verfügbar, Näherungswerte angeben und auf die Unterschiede bei Betriebsgrößen, Branchen und Bundesländern eingehen)?
Der Berechnung des Erfüllungsaufwands liegt die Annahme zugrunde, dass die Unfallversicherungsträger für die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten sorgen und die unmittelbaren Kosten dafür tragen (vgl. § 23 Absatz 1, 2 SGB VII). Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die Ausbildung zwar insbesondere den Berufsgenossenschaften obliegt, sie aber über die Arbeitgeberbeiträge allein von den Arbeitgebern finanziert wird. Dieser Umstand ist in die Berechnung des Erfüllungsaufwands nicht einbezogen worden, da eine konkrete Schätzung nur schwer möglich ist.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwar bestellt, aber haben in ihren Unternehmen nichts zu tun, weil keine Gefährdung vorliegt?
Eine verpflichtende Berichterstattung, in welchem Umfang bestellte Sicherheitsbeauftragte tatsächlich im Unternehmen tätig werden, besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen.
Wie ergibt sich die im „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgestellte Rechnung, wonach durch die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten und der Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten 123 000 bestellte Sicherheitsbeauftragte wegfallen und eine Einsparung für die Wirtschaft von ca. 135 Mio. Euro entstehen würde (bitte die Rechnung und die zugrunde liegenden Schätzungen genau darlegen und klarstellen, ob es sich um jährliche oder einmalige Einsparungen handeln soll)?
Bei dem berechneten Erfüllungsaufwand seitens des Statistischen Bundesamtes handelt es sich um jährliche Entlastungen. Grundlage ist eine Ex-ante-Schätzung des Statistischen Bundesamtes, die nach den Vorgaben des geltenden Leitfadens zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands erstellt wurde und auf einer typisierenden Betrachtung beruht.
Die Größenordnung von rund 123 000 entfallenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus einer Hochrechnung auf Basis der allgemein bekannten Verteilung von Unternehmen nach Größenklassen sowie der rechtlichen Möglichkeit, bei geringer Gefährdungslage auf zusätzliche Sicherheitsbeauftragte zu verzichten. Es handelt sich dabei um eine modellhafte Ermittlung des künftig entfallenden Erfüllungsaufwands.
Die daraus abgeleitete Entlastung von rund 135 Mio. Euro pro Jahr beruht auf dem Wegfall laufender Zeitaufwände für Aufgabenwahrnehmung (rund 28 Stunden Arbeitszeit pro Jahr für die Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter) und Organisation. Die Entlastung wird unter Anwendung des durchschnittlichen Lohnkostensatzes der Gesamtwirtschaft bewertet, wie er für Erfüllungsaufwandsschätzungen regelmäßig herangezogen wird. Einmalige Einsparungen entstehen nicht.
Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass das Arbeitsschutzniveau trotz Stellenwegfalls der Sicherheitsbeauftragten in den betroffenen Unternehmen gleichbleibt, berücksichtigend, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bereits jetzt schon verpflichtend vorzunehmen ist und Sicherheitsbeauftragte bisher unabhängig davon und zusätzlich zu bestellen sind?
Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zur Feststellung, ob in kleinen und mittleren Unternehmen ein bzw. mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird die bestehende Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen gefestigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz gestärkt.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die zu streichenden Sicherheitsbeauftragten in der Vergangenheit keinen Beitrag zum Schutzniveau geleistet hätten und deren Stellenwegfall deswegen auch keinen Unterschied auf das Schutzniveau hätte?
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer dabei unterstützen, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie prüfen, dass vorgeschriebene Schutzmaßnahmen eingehalten werden, und machen auf Gefährdungen für die Beschäftigten aufmerksam. Sicherheitsbeauftragte dienen dabei auch als Bindeglied zwischen den Beschäftigten und den Unternehmern. Damit tragen sie zu einem sicheren und gesunden Arbeitsplatz bei. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber durch die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nicht von seinen arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen entbunden. Sicherheitsbeauftragte übernehmen durch die Bestellung keine Arbeitgeberpflichten und tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als andere Beschäftigte. Vielmehr muss jeder Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen selbst umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen sowie regelmäßig evaluieren. Dabei wird er wie bisher von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz unterstützt. In kleinen und mittleren Unternehmen, in denen keine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegt, besteht weniger Bedarf an der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Arbeitsgeber können zudem weiterhin – auch ohne eine bestehende gesetzliche Verpflichtung – Sicherheitsbeauftragte freiwillig bestellen.
Plant die Bundesregierung die Einführung von Maßnahmen oder Regeln, die in den betroffenen Unternehmen alternativ zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten dafür Sorge tragen, dass das betriebliche Arbeitsschutzniveau gleichbleibt?
Die geplante Regelung sieht vor, dass die schon jetzt nach geltendem Recht verpflichtend nach § 5 ArbSchG durchzuführende Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen verfestigt wird.
Plant die Bundesregierung, in den betroffenen Betrieben durch externe Stellen eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um zu ermitteln, ob die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten trotz der Unterschreitung der angedachten neuen Schwellenwerte erforderlich ist, oder sollen Arbeitgeber im Rahmen der bereits verpflichtend festgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob in ihrem Betrieb die Bestellung eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist?
Der Arbeitgeber ermittelt anhand der von ihm, schon jetzt nach geltendem Recht verpflichtend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, ob eine besondere Gefährdungslage in seinem Unternehmen existiert. In Abhängigkeit davon liegt es im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zu entscheiden, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird.
Wie sieht der genaue Zeitplan der Bundesregierung für die Umsetzung des „Konzept[s] für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ aus, welche Gespräche wurden mit welchen Verbänden und Betroffenengruppen geführt, und wer hat die Bundesregierung bei der Entwicklung und Ausarbeitung des Konzepts beraten?
Das Konzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz besteht aus drei Paketen, deren einzelne Vorhaben auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einsehbar sind (www.bmas.de/SharedDocs/Downloa ds/DE/Meldungen/2025/konzept-fuer-einen-effizienten-und-buerokratiearmenarbeitsschutz.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Vorhaben des ersten Pakets wurden bereits Ende des Jahres 2025 initiiert. Die Vorhaben des zweiten Pakets werden zurzeit auf Fachebene umgesetzt und sollen im Laufe des Jahres 2026 initiiert werden. Für die Vorhaben aus dem dritten Paket ist als Zeitplan eine Initiierung für die Jahre 2027/2028 angesetzt. Das BMAS ist zum Thema des Bürokratierückbaus im kontinuierlichen Austausch mit der Unfallversicherung, den Ländern sowie den Sozialpartnern und der Wissenschaft.