Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An frage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien“ auf Bundestags drucksache 21/3216 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3216 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2930 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beant worten sei, weil für die Beteiligten an ebenda genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Ver schlusssache auf die Kleine Anfrage 21/2930 geantwortet hätte. Die Fragestel ler weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Re gierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil dann das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beant wortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fra gesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestags drucksache 21/2930 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthal ten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmun gen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter In formationen umfasst.
1In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO‑BT) eingestuft?
2Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf Bundestags drucksache 21/2930 durch die Fragesteller erfragten Informationen ent sprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf der Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragt wurden?
4Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten 23 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
5Aus welchen Gründen werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 er wähnten 23 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bun destages vorenthalten werden?
6Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 auf Bundestags drucksache 21/2930 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beant worten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Frak tion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3216 verwiesen. Zudem wird da rauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und Maßnahmen beschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abge bildet werden können.