Transparenz über Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel

Drucksache 21/3774Antwortauf die Kleine Anfrage 21/341822.01.20268 Seiten8 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für Wirtschaft und EnergieAußenwirtschaftVerteidigung
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Nach Auffassung der Fragenstellerinnen und Fragesteller bleiben die in dieser Legislaturperiode gegebenen Antworten der Bundesregierung zu erteilten Rüstungsgenehmigungen mit Endziel Israel größtenteils hinter den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages zurück.

Bereits 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Der mit einer Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten Rüstungsexportgeschäften verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der deutschen Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der Bundessicherheitsrat die Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das Empfängerland, über die beteiligten deutschen Unternehmen und über das Gesamtvolumen des Geschäfts macht.“ (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11, Randnummer 185).

Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Ausfuhrlisten-Positionen durch einen überwiegend sehr pauschalen Erfassungsstatus gekennzeichnet sind und es auf Grundlage dieser groben Einteilung kaum möglich ist, die für eine effektive parlamentarische Kontrolle relevanten politisch bedeutsamen Exportgenehmigungen auszumachen (BVerfGE 2 BvE 5/11, Randnummer 205). Zu informieren ist vielmehr über das konkrete Ausfuhrgeschäft.

Vor diesem Hintergrund erwarten die Fragenstellerinnen und Fragesteller eine Beantwortung der Fragen im Einklang mit dieser Rechtsprechung, angelehnt an die Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/4194.

Text vor der ersten Frage

21. Oktober 2014 (BVerfGE 137,185) für diesen sensiblen Bereich des Regierungshandelns getroffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und der einzelnen Abgeordneten nicht grenzenlos besteht, sondern durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und die Grundrechte Dritter begrenzt ist (Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG 137, 185).

In Bezug auf die nachstehenden Angaben weist die Bundesregierung auf Folgendes hin:

Bei den Angaben zu Genehmigungszahlen und Genehmigungswerten aus dem Jahr 2025 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Berichtigungen und Fehlerkorrekturen noch ändern können.

Die Summe der nach einzelnen Ausfuhrlisten-(AL-)Positionen oder Rüstungsgüterklassen erteilten Ausfuhrgenehmigungen kann höher als die angegebene Gesamtanzahl der Genehmigungen sein, da sich eine Genehmigung auf Güter beziehen kann, die von unterschiedlichen AL-Positionen erfasst bzw. unterschiedlichen Rüstungsgüterklassen zugeordnet sind.

Die bereitgestellten Auswertungsdaten beruhen, soweit nicht anders angegeben, auf dem Stichtag 23. Dezember 2025.

Frage 1 + 2 Seite 2

1Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1958 (Stichtag: 22. September 2025) bis einschließlich 23. November 2025 erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: Kriegswaffenlisten-Nummer [KWL-Nummer], Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

2Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1958 (Stichtag: 22. September 2025) bis zum 23. November 2025 erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: Ausfuhrlisten-Position [AL-Position], Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Im erfragten Zeitraum (22. September bis 23. November 2025) wurden keine Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 26 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-Positionen A0004, A0005, A0006, A0009, A0011, A0013, A0015, A0017, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt. Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.

Frage 3 + 4 Seite 3

3Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2025 erteilt (bitte monatsscharf aufschlüsseln und für jede Genehmigung tabellarisch einzeln angeben: KWL-Nummer, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

4Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter, im speziellen Dual-Use-Güter, wurden nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel durch die Bundesregierung in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2025 erteilt (bitte für jede Genehmigung einzeln angeben: AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

Im erfragten Zeitraum (1. April bis 30. Juli 2025) wurden keine Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 37 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-Positionen A0004, A0005, A0006, A0008, A0009, A0011, A0015, A0018, A0021, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt. Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.

Frage 5 Seite 3

Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit dem 24. November 2025 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: KWL-Nummer bzw. AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung sowie begünstigtes Unternehmen sowie im Falle von Ausfuhrgenehmigungen die Angabe, ob es sich um eine Länderabgabe handelt; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

Antwort

Im erfragten Zeitraum (24. November bis 23. Dezember 2025) wurden keine Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und 65 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel erteilt.

Die entsprechenden Genehmigungen betreffen die AL-Positionen A0003, A0004, A0005, A0006, A0007, A0009, A0010, A0011, A0016, A0018, A0019, A0021, A0022. Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt. Eine Abgabe von Bundeswehrmaterial nach Israel ist im fragegegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Vorbemerkung.

Frage 6 Seite 4

In Höhe welchen Gesamtwerts hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung der Kleinen Anfrage insgesamt Einzelausfuhrgenehmigungen mit dem Endziel Israel erteilt (bitte getrennt nach Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte vorläufige Zahlen angeben)?

Antwort

Im erfragten Zeitraum (7. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2025) wurden Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von 606.034.511 Euro erteilt. Hiervon entfallen 585.892.062 Euro auf sonstige Rüstungsgüter und 20.142.449 Euro auf Kriegswaffen.

Frage 7 Seite 4

Wie viele Einzelausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Einzelausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz mit dem Endziel Israel hat die Bundesregierung seit dem 7. Oktober 2023 bis zum aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage der RENK Group AG erteilt (bitte tabellarisch für jede Genehmigung einzeln angeben: KWL-Nummer bzw. AL-Position, Güterbeschreibung, Stückzahl, Datum der Genehmigungserteilung, Laufzeit der Genehmigung; sofern eine endgültige Auswertung für den Zeitraum noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?

Antwort

Im erfragten Zeitraum (7. Oktober 2023 bis 23. Dezember 2025) wurden für Unternehmen der RENK Group AG 15 Einzelausfuhrgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern mit dem Endbestimmungsland Israel erteilt. Die entsprechenden Genehmigungen betrafen ausschließlich sonstige Rüstungsgüter (AL-Positionen A0006, A0009, A0018, A0021). Da AL-Positionen unterschiedliche Güter und Güterteile enthalten, ist eine Angabe von Stückzahlen für eine AL-Position nicht angezeigt.

Frage 8 Seite 4

Wie viele Strukturermittlungsverfahren bezüglich Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2851 eröffnet, und welche Konflikte und Staaten betrafen bzw. betreffen sie (bitte einzeln aufschlüsseln)?

Antwort

Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft im Sinne der Fragestellung – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann.

Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Deshalb muss offenbleiben, ob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) Verfahren im Sinne der Fragestellung führt.

Frage 9 Seite 5

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen einzelne Tatverdächtige mit welchen Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch wurden nach Wissen der Bundesregierung seit der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/2851 durch die Generalbundesanwaltschaft eröffnet, und wie wurden diese ggf. beendet (bitte tabellarisch, einzeln unter Angabe der Tatvorwürfe und deren geografischen Bezugs sowie des Anlasses [Anzeigenerstattung, Hinweis der Sicherheitsbehörden, o. Ä.] und Zeitpunkts der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie ggf. der Art und des Zeitpunkts dessen Beendigung aufschlüsseln)?

Antwort

Seit dem 20. Juli 2022 wurden durch den GBA 78 Ermittlungsverfahren wegen Tatvorwürfen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eingeleitet. Die Verfahren des GBA werden überwiegend aufgrund von Vorlagen nach Nummer 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) durch die Generalstaatsanwaltschaften der Länder sowie aufgrund von Hinweisen der Sicherheitsbehörden an den GBA eingeleitet. In wie vielen Fällen vorher und durch wen eine Strafanzeige gestellt wurde, kann nicht mitgeteilt werden, da der GBA hierüber keine Statistik führt. Die gegenständlichen Taten der genannten 78 Ermittlungsverfahren beziehen oder bezogen sich vor allem auf Syrien und den Irak, aber auch auf Afghanistan. Aus diesen Ermittlungsverfahren wurden fünf Anklagen wegen Tatvorwürfen nach dem VStGB erhoben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.

Tabelle auf Seite 5, 6 · 78 Zeilen × 5 Spalten
lfd. Nr.EinleitungsdatumErledigungsdatumErledigungsartTatvorwurf, soweit VStGB
111.08.202217.12.2024Anklageschrift§ 9 VStGB
228.07.202221.03.2024Anklageschrift§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 11 VStGB
320.07.202220.07.2022Abgabe§ 8 Absatz 1 VStGB
426.07.202214.06.2024Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
510.08.2022§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
618.10.202228.11.2023Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
731.10.202203.12.2024Anklageschrift§§ 7 Absatz 1, 6, 9, 10 VStGB
820.12.202212.10.2023Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
920.01.202317.07.2023Einstellung§ 7 Absatz 1 VStGB
1024.05.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
1129.03.2023§§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
1227.03.202324.04.2023Abgabe§ 9 VStGB
1303.03.202320.09.2023Einstellung§§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
1409.03.2023§ 8 Absatz1 VStGB
1516.03.202314.04.2023Abgabe§ 9 VStGB
1603.04.2023§ 7 Absatz 1 VStGB
1731.03.202307.11.2025Einstellung§ 7 Absatz1 VStGB
1803.04.2023§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
1926.05.202326.05.2023Abgabe§§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
2019.07.202311.10.2024Abgabe§ 8 Absatz 1 VStGB
2119.06.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
2218.07.2023§ 11 VStGB
2331.08.202320.12.2024Abgabe§§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
2430.08.202331.01.2025Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
2514.11.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
2619.10.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
2727.11.2023§§ 8 Absatz 1, 6 VStGB
2811.12.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
2909.11.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
3006.12.202306.12.2023Abgabe§ 8 Absatz 1 VStGB
3122.11.202305.12.2025Anklageschrift§ 7 Absatz 1 VStGB
3225.01.2024§§ 8 Absatz 1, 9 VStGB
3311.01.202411.01.2024Abgabe§ 9 VStGB
3406.02.202416.07.2025Einstellung§ 9 VStGB
3513.02.202411.04.2025Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
3623.03.2024§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9 VStGB
3712.04.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
3815.05.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
3921.05.2024§§ 8 Absatz 1, 4 VStGB
4027.06.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
4115.08.202415.08.2024Abgabe§ 9 VStGB
4228.08.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
4322.08.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
4418.11.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
4520.12.2024§ 7 Absatz 1 VStGB
4608.01.2025§ 7 Absatz 1 VStGB
4723.01.202523.01.2025Einstellung§ 9 VStGB
4819.02.2025§ 9 VStGB
4920.02.202520.02.2025Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
5007.04.2025§ 8 Absatz 1 VStGB
5104.06.2025§ 7 Absatz 1 VStGB
5204.07.2025§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
5327.06.2025§ 8 Absatz 1 VStGB
5401.08.202501.08.2025Abgabe§ 8 Absatz 1 VStGB
5508.08.2025§ 7 Absatz 1 VStGB
5608.08.2025§ 8 Absatz 1 VStGB
5702.09.2025§ 8 Absatz 1 VStGB
5816.10.2025§ 9 VStGB
5916.10.2025§ 9 VStGB
6030.10.2025§ 8 Absatz 1 VStGB
6104.11.202504.11.2025Abgabe§ 8 Absatz 1 VStGB
6203.12.2025§ 7 Absatz 1 VStGB
6301.12.2025§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
6401.08.202201.08.2022Abgabe§ 9 VStGB
6516.02.202316.02.2023Abgabe§ 9 VStGB
6613.02.202312.01.2024Abgabe§§ 8 Absatz 1, 6 VStGB
6714.03.202304.12.2025Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
6831.03.202302.05.2024Einstellung§ 9 VStGB
6918.04.2023§ 9 VStGB
7026.05.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
7128.06.2023§ 8 Absatz 1 VStGB
7219.07.202311.09.2023Einstellung§ 8 Absatz 1 VStGB
7312.01.2024§§ 8 Absatz 1, 6 VStGB
7428.03.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
7524.04.2024§ 8 Absatz 1 VStGB
7624.05.202424.05.2024Abgabe§ 9 VStGB
7725.06.202431.10.2025Anklageschrift§§ 7 Absatz 1, 8 Absatz 1 VStGB
7808.05.202508.05.2025Abgabe§ 9 VStGB

Die vorstehende Beantwortung erfolgt auf Grundlage der in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA. Nicht erfasst sind verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück.

Frage 10 Seite 7

Wie viele Beobachtungsvorgänge wurden laut Bundesregierung durch die Generalbundesanwaltschaft seit dem Jahr 2016 gegen einzelne Personen wegen möglicher Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch begonnen, und wie wurden diese ggf. beendet (bitte tabellarisch, einzeln unter Angabe des geografischen Bezugs der mutmaßlichen Taten, des Zeitpunkts des Beginns der Beobachtungen sowie ggf. der Art und des Zeitpunkts der Beendigung aufschlüsseln)?

Antwort

Seit dem Jahr 2016 (Stichtag: 29. Dezember 2025) wurden durch den GBA insgesamt 372 Beobachtungsvorgänge im Sinne der Fragestellung eingeleitet. Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die entsprechenden Daten in den elektronisch geführten Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst werden und eine händische Prüfung wegen des damit verbundenen unzumutbaren Aufwandes nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Zur Ermittlung des tatsächlichen Gegenstands und des Verlaufs eines Beobachtungsvorganges müsste eine händische Prüfung jedes einzelnen Vorganges erfolgen. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung des bis in das Jahr 2016 zurückreichenden immensen Aktenbestandes. Diese Recherche würde die entsprechenden Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre.