Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bzw. sonstiger Personen mit Flucht und Asylhintergrund in Bundesliegenschaften (Kasernen) - Aktueller Ist-Stand und sicherheitsrelevante Aspekte

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Für die praktische Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) greifen Länder und Kommunen weiterhin auf Bundesliegenschaften zurück, insbesondere auf Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), darunter ehemalige Kasernen. Beispielhaft hat die Landesregierung Schleswig-Holstein erklärt, dass die Nutzung der ehemaligen Rantzau-Kaserne in Boostedt zur Unterbringung von Asylbewerbern und Kriegsflüchtlingen über den 31. Dezember 2024 hinaus fortgeführt wird und die Kapazität von rund 2 500 auf ca. 1 250 Plätze reduziert wird (www.schleswig-holstein.de/DE/land esregierung/ministerien-behoerden/VIII/Presse/PI/2024/240626_VIII_verwalt ungsvereinbarung_boostedt.html, Zugriff am 5. November 2025).

Parallel dazu steigt der infrastrukturelle Bedarf der Bundeswehr. Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sollen im Rahmen des Infrastrukturprogramms von BImA und Bundeswehr bis 2031 76 neue Unterkunftsgebäude für Soldatinnen und Soldaten entstehen (www.bundeswe hr.de/de/organisation/infrastruktur-umweltschutz-und-dienstleistungen/aktuell es/soldatenunterkuenfte-eigenbau-5961670, Zugriff am 5. November 2025).

Militärische Liegenschaften können ganz oder teilweise als militärische Sicherheitsbereiche ausgewiesen sein. Diese Bereiche unterliegen besonderen Zugangs- und Schutzbestimmungen. Das Betreten ist nur Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich befugt worden sind (§ 2, Absatz 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw); vgl. www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/__ 2.html, Zugriff am 5. November 2025).

Vor diesem Hintergrund ist es für die parlamentarische Kontrolle in den Augen der Fragesteller von besonderer Bedeutung, zu klären, ob Länder oder Kommunen Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber oder Personen nach § 24 AufenthG auf Bundesliegenschaften (Kasernen) bzw. sonstige Personen mit Flucht- und Asylhintergrund ganz oder teilweise innerhalb solcher militärischer Sicherheitsbereiche betreiben oder ob die Unterbringung räumlich davon getrennt erfolgt.

Darüber hinaus ist für sie relevant, welche Auswirkungen solche Nutzungen auf die Infrastruktur- und Stationierungsplanung der Bundeswehr haben und welche vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung dieser Liegenschaften existieren.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellte Sachverhalte.

Frage 1 Seite 2

Welche Liegenschaften des Bundes (insbesondere Kasernen und ehemalige Kasernen der Bundeswehr), die sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befinden, werden derzeit zur Unterbringung von Ausländern genutzt (bitte je Standort für die Bezeichnung der Liegenschaft, die Nutzer Land oder Kommune, die Rechtsgrundlage Miet-, Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, die Kapazität und aktuelle Belegung in absoluten Zahlen, den Anteil volljähriger männlicher Personen in Prozent sowie als absolute Zahl, eine Aufschlüsselung nach Statusgruppen Asylbewerber [Asylgesetz (AsylG)], Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, Geduldete [§ 60a AufenthG] und sonstige Ausländer mit Aufenthaltstitel [AufenthG] angeben)?

Antwort

Die BImA fragt die Belegung vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des Haushaltsvermerks, der eine Mindestbelegung von 30 Prozent der Unterbringungsplätze vorsieht, zweimal jährlich bei den Bedarfsträgern ab. Die letzte Abfrage ergab eine durchschnittliche Auslastung von 58 Prozent der Unterbringungsplätze. Über die Länderaufgabe der Verteilung der Unterbringungsplätze nach Statusgruppen und Geschlecht erhebt die Bundesregierung keine Zahlen. Die konkrete Nutzung der Objekte obliegt den Bedarfsträgern.

Eine Auflistung der Länder, Kreise und Kommunen, in denen sich Liegenschaften der BImA befinden, die zum Stichtag 11. Dezember 2025 auf Grundlage von Mietverträgen mietzinsfrei nach Haushaltsvermerk Nummer 3.6 bei Kapitel 6004 Titel 121 01 für die Unterbringung Geflüchteter überlassen sind, kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung der Anfrage als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage kann mit Blick schutzwürdigen Belange und Sicherheit der in den Liegenschaften untergebrachten Personen und des Eigentums der BImA nicht erfolgen.

Frage 2 Seite 3

Welche Auswirkungen hat die Fremdnutzung dieser Liegenschaften auf die Liegenschafts- und Infrastrukturplanung der Bundeswehr im Zuge der Zeitenwende?

Antwort

Der Unterbringung gehen umfangreiche Prüfungen hinsichtlich der Liegenschafts- und Infrastrukturplanung der Bundeswehr voraus, sodass negative Auswirkungen auf die Verteidigungsbereitschaft ausgeschlossen werden. Sofern weitere Bundesliegenschaften für eine zukünftige militärische Nutzung in Frage kommen, erfolgen Abstimmungen zwischen den beteiligten Akteuren der Gebietskörperschaften und dem Bund, um etwaigen negativen Auswirkungen auf Liegenschafts- und Infrastrukturplanungen zu begegnen.

Frage 3 Seite 3

Wie lange laufen die Verträge mit Ländern bzw. Kommunen, und wann stehen die Standorte wieder vollständig für militärische Zwecke zur Verfügung (bitte je Standort nach Vertragsende, Kündigungsoptionen, Rückgabefristen aufschlüsseln)?

Antwort

Grundsätzlich werden Liegenschaften nur überlassen, wenn diese gegenwärtig für Bundesaufgaben nicht benötigt werden. Insofern behält sich die BImA bzw. Bundeswehr im Rahmen der mietvertraglichen Regelungen mit den Bedarfsträgern regelmäßig ein Kündigungsrecht vor, sofern die Liegenschaften zukünftig für Bundeszwecke benötigt werden. Soweit ein konkretes Vertragsende vereinbart ist, kann dieses der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage* entnommen werden.

Frage 4 Seite 3

Befinden sich Unterbringungsbereiche in aktiven Bundeswehrliegenschaften innerhalb militärischer Sicherheitsbereiche (wenn ja, bitte die Regelungen zum Zugang, zur Sicherheit und Bewachung benennen)?

Antwort

Es befinden sich keine Unterbringungsbereiche für Geflüchtete in militärischen Sicherheitsbereichen von Bundeswehrliegenschaften.

Frage 5 Seite 3

Welchen Bedarf an Unterkunftskapazitäten in Kasernen für Wehrdienstleistende erwartet die Bundeswehr ab 2026 jährlich vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz), und in welchem Umfang sind derzeit Unterkunftsplätze durch untergebrachte Ausländer blockiert, die ab 2026 für Wehrdienstleistende benötigt werden?

Antwort

Ab dem Jahr 2027 werden bis 2031 jährlich ca. 11 000 zusätzliche Unterkunftsplätze im Sinne der Fragestellung benötigt. Es sind derzeit keine Unterkunftsplätze in Liegenschaften der Bundeswehr durch die Unterbringung von Asylbewerbern oder Personen nach § 24 AufenthG blockiert.