Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Bestand an zahlungsgestörten Forderungen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist von 1,43 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf 2,58 Mrd. Euro im Jahr 2019 gestiegen. Die Zahl der offenen Forderungen mit einer Tilgungsdauer von mehr als fünf Jahren erhöhte sich von 9 700 im Jahr 2015 auf bemerkenswerte 4,77 Mio. im Jahr 2019. Auch im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erhöhte sich der Bestand an zahlungsgestörten Forderungen von 396 Mio. Euro im Jahr 2015 auf 525 Mio. Euro im Jahr 2019. Die Zahl der Rückforderungen mit einer Tilgungsdauer von mehr als fünf Jahren vergrößerte sich ebenfalls von 523 im Jahr 2015 auf 415 162 im Jahr 2019 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18329).
Derweil sind immer mehr Leistungsberechtigte von Aufrechnungen betroffen: Während im Jahr 2015 noch 950 715 (15,8 Prozent) der Leistungsberechtigen im SGB II von einer Aufrechnung betroffen waren, stieg ihre Zahl bis 2020 auf 1 198 169 Personen bzw. 21,2 Prozent aller Leistungsberechtigter im SGB II (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27674).
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2021 bis einschließlich 2025 die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB II entwickelt (bitte insgesamt sowie nach Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer, für jedes Jahr getrennt ausweisen und die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
Im Jahresdurchschnitt 2024 bezogen rund 5,56 Millionen Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, darunter 2,91 Millionen mit deutscher Staatsangehörigkeit und 2,65 Millionen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Zwischen 2021 und 2024 ist die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten um 246.000 bzw. 4,6 Prozent gestiegen. Für das Jahr 2025 liegen noch keine Jahreswerte vor. Im Einzelnen können die Zahlen der folgenden Tabelle entnommen werden.
2Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2021 bis einschließlich 2025 die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB III entwickelt (bitte insgesamt sowie nach Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer, für jedes Jahr getrennt ausweisen und die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
3Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2021 bis einschließlich 2025 die Zahl der Mitarbeiter beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit entwickelt (bitte für jedes Jahr getrennt in Vollzeitäquivalenten angeben sowie die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 ausweisen)?
Die Anzahl der Vollzeitäquivalente im Bereich Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit hat sich in den Jahren 2021 bis 2025 wie folgt entwickelt:
2021: 861
2022: 953 2023: 1.018
2024: 1.028
2025: 1.040.
Die Veränderung von 2021 bis 2025 beträgt 179 Vollzeitäquivalente bzw. 21 Prozent.
Wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (bis September 2025) wurden insgesamt 101.736.715 Bescheide in den gemeinsamen Einrichtungen erstellt. Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 21.278.469
2022: 23.421.276
2023: 21.739.928
2024: 19.782.216
2025 (bis September): 15.514.826.
Ausgewertet wurde die Anzahl der Bescheide, die im Bereich der Leistungsgewährung SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen von Januar 2021 bis September 2025 erstellt worden sind. Eine Auswertung der absoluten sowie der relativen Veränderung von 2021 auf 2025 ist nicht möglich, da lediglich die Daten bis einschließlich September 2025 vorliegen.
Wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 wurden insgesamt 33.674.080 Bescheide im Bereich Arbeitslosengeld (Bewilligungs- und Änderungsbescheide sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) erstellt. Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 6.553.014
2022: 5.690.662
2023: 8.198.898
2024: 6.718.237
2025 (bis Oktober): 6.513.269.
Eine Auswertung der absoluten sowie relativen Veränderung von 2021 auf 2025 ist nicht möglich, da lediglich die Daten bis Oktober 2025 vorliegen.
Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (bis September 2025) wurden insgesamt 13.012.440 Erstattungsbescheide in den gemeinsamen Einrichtungen erstellt. Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 2.589.231
2022: 2.759.489
2023: 2.859.436
2024: 2.746.484
2025 (bis September): 2.057.800.
Ausgewertet wurde die Anzahl der Erstattungsbescheide, die im Bereich der Leistungsgewährung SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen von Januar 2021 bis September 2025 erstellt worden sind. Eine Auswertung der absoluten sowie relativen Veränderung von 2021 auf 2025 ist nicht möglich, da lediglich die Daten bis einschließlich September 2025 vorliegen.
Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von 2021 auf 2025 angeben)?
In den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (bis Oktober 2025) wurden insgesamt 1.499.777 Erstattungsbescheide im Bereich Arbeitslosengeld erstellt. Auf die erfragten Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 214.785
2022: 300.010
2023: 310.177
2024: 357.903
2025 (bis Oktober): 316.902.
Eine Auswertung der absoluten sowie relativen Veränderung von 2021 auf 2025 ist nicht möglich, da lediglich die Daten bis Oktober 2025 vorliegen.
Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen ausweisen), und wie hoch waren Anzahl und Anteil der Widersprüche, denen in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 ganz oder teilweise stattgegeben wurde?
Von Januar bis September 2025 gab es insgesamt rund 363.000 Zugänge und 345.000 Abgänge an Widersprüchen, darunter rund 49.900 Zugänge bzw. 48.800 Abgänge aufgrund von Aufhebung und Erstattung. Der Anteil von Zugängen aufgrund von Aufhebung und Erstattung an allen Zugängen lag bei 13,7 Prozent und von Abgängen bei 14,1 Prozent. Von diesen wiederum wurden rund 11.000 stattgegeben und 3.600 teilweise stattgegeben, d. h. 29,7 Prozent der Widersprüche gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im SGB II wurden im Jahr 2025 (teilweise oder ganz) stattgegeben.
Die weiteren Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Zugängen und Abgängen an Widersprüchen im Rechtskreis SGB II können den folgenden Übersichten entnommen werden.
Zugang an Widersprüchen insgesamt und nach Sachgebiet „Aufhebung und Erstattung“
| Zugang an Widersprüchen im Rechtskreis SGB II insgesamt | Zugang an Widersprüchen Sachgebiet „Aufhebung und Erstattung“ | Anteil Widersprüche im Sachgebiet „Aufhebung und Erstattung“ an insgesamt | ||
|---|---|---|---|---|
| 2021 | 413.589 | 65.628 | 15,9 | |
| 2022 | 403.856 | 61.471 | 15,2 | |
| 2023 | 425.359 | 60.761 | 14,3 | |
| 2024 | 423.357 | 59.082 | 14,0 | |
| 2025 (Januar bis September) | 363.478 | 49.862 | 13,7 |
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Gegen wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen ausweisen), und wie hoch waren Anzahl und Anteil der Widersprüche, denen in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 ganz oder teilweise stattgegeben wurde?
Die Anzahl der Widersprüche gegen Erstattungsbescheide im Rechtskreis SGB III sowie die Anzahl und der Anteil der Widersprüche, denen ganz oder teilweise stattgegeben wurde, können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Anzahl und Anteil Widersprüche gegen Erstattungsbescheide im SGB III | Anzahl und Anteil Widersprüche „ganz oder teilweise stattgegeben“ | |
|---|---|---|
| 2021 | 17.880 (8,3 Prozent) | 6.977 (39,9 Prozent) |
| 2022 | 15.930 (5,3 Prozent) | 6.333 (39,8 Prozent) |
| 2023 | 17.458 (5,6 Prozent) | 7.598 (43,5 Prozent) |
| 2024 | 17.111 (4,8 Prozent) | 7.530 (44,0 Prozent) |
| bis September 2025 | 14.686 (4,6 Prozent) | 5.445 (37,1 Prozent) |
Es handelt sich um Quelldaten aus dem IT-Fachverfahren FALKE der Bundesagentur für Arbeit, welche nicht den Kriterien statistischer Daten entsprechen.
10Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024, und wie hoch sind aktuell der Bestand und die Höhe der offenen Forderungen im Rechtskreis des SGB II?
11Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell der Bestand und die Höhe der offenen Forderungen im Rechtskreis des SGB III?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
12Wie hoch waren in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, die
12abis zu einem Monat,
12bbis zu sechs Monaten,
12cbis zu einem Jahr,
12dbis zu drei Jahren,
12ebis zu fünf Jahren,
12fbis zu zehn Jahren und
12glänger als zehn Jahre offen sind?
13Wie hoch war in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamthöhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, die
13abis zu einem Monat,
13bbis zu sechs Monaten,
13cbis zu einem Jahr,
13dbis zu drei Jahren,
13ebis zu fünf Jahren,
13fbis zu zehn Jahren und
13glänger als zehn Jahre offen sind?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Differenzierung nach dem Alter der Forderungen über fünf Jahre ist systemseitig nicht möglich.
14Wie hoch waren in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der Anteil der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, die
14abis zu einem Monat,
14bbis zu sechs Monaten,
14cbis zu einem Jahr,
14dbis zu drei Jahren,
14ebis zu fünf Jahren,
14fbis zu zehn Jahren und
14glänger als zehn Jahre offen sind?
15Wie hoch war in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamthöhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, die
15abis zu einem Monat,
15bbis zu sechs Monaten,
15cbis zu einem Jahr,
15dbis zu drei Jahren,
15ebis zu fünf Jahren,
15fbis zu zehn Jahren und
15glänger als zehn Jahre offen sind?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Differenzierung nach dem Alter der Forderungen über fünf Jahre ist systembedingt nicht möglich.
16Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie die Höhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, bei denen in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 ein Mahnverfahren eingeleitet wurde?
17Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie die Höhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, bei denen in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 ein Mahnverfahren eingeleitet wurde?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl und die Höhe der Forderungen aus den Rechtskreisen SGB II und SGB III, für die ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, können der folgenden Übersicht der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
18Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2025 der Gesamtbetrag der SGB-II-Bescheide, der sich jahresdurchschnittlich im Mahnverfahren befand – Bestand zahlungsgestörter Forderungen?
19Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2025 der Gesamtbetrag der SGB-III-Bescheide, der sich jahresdurchschnittlich im Mahnverfahren befand – Bestand zahlungsgestörter Forderungen?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
20Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2025
20aunter einem Monat abgeschlossen,
20bunter sechs Monaten abgeschlossen,
20cunter einem Jahr abgeschlossen,
20dunter zwei Jahren abgeschlossen,
20eunter drei Jahren abgeschlossen,
20funter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
20gsind seit fünf oder mehr Jahren noch nicht abgeschlossen?
Die Anzahl der Tilgungen zahlungsgestörter Forderungen aus dem Rechtskreis SGB II nach entsprechender Tilgungsdauer kann der folgenden Übersicht der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
21Wie viele Mahnverfahren im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2025
21aunter einem Monat abgeschlossen,
21bunter sechs Monaten abgeschlossen,
21cunter einem Jahr abgeschlossen,
21dunter zwei Jahren abgeschlossen,
21eunter drei Jahren abgeschlossen,
21funter fünf Jahren abgeschlossen bzw.
21gsind seit fünf oder mehr Jahren noch nicht abgeschlossen?
22In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Sozialleistungsträger in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 im Rechtskreis des SGB II die Möglichkeit genutzt, ihre Forderungen durch Aufrechnung durchzusetzen?
In den gemeinsamen Einrichtungen wurden in den in der Fragestellung aufgeführten Kalenderjahren Aufrechnungen zur Forderungstilgung in folgender Anzahl von Fällen vorgenommen:
2021: 1.288.077
2022: 1.313.320
2023: 1.362.505
2024: 1.626.290
2025 (bis November): 1.624.019.
In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Sozialleistungsträger in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 im Rechtskreis des SGB III die Möglichkeit genutzt, ihre Forderungen durch Aufrechnung durchzusetzen?
In den Jahren 2021 bis 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit in insgesamt 607.351 Fällen Forderungen anderer Sozialleistungsträger im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld verrechnet. Auf die einzelnen Jahre entfallen folgende Daten:
2021: 130.623
2022: 110.887
2023: 117.474
2024: 130.858
2025 (bis Oktober): 117.509.
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell die Anzahl und der Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die von einer Aufrechnung betroffen sind?
Die Anzahl sowie der Anteil der Leistungsberechtigten im Rechtskreis SGB II, die von Aufrechnung betroffen sind bzw. waren, beträgt:
2021: 1.153.008 (22,8 Prozent)
2022: 1.182.131 (22,2 Prozent)
2023: 1.228.702 (23,3 Prozent)
2024: 1.440.607 (27,7 Prozent)
2025 (bis November): 1.414.444 (30,2 Prozent).
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch sind aktuell die Anzahl und der Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB III, die von einer Aufrechnung betroffen sind?
In den Jahren 2021 bis 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit bei insgesamt 501.708 Personen eigene Forderungen gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld aufgerechnet. Die Anzahl sowie der Anteil der von Aufrechnung betroffenen Personen setzt sich wie folgt zusammen:
2021: 106.057 (11,34 Prozent von 935.513)
2022: 90.473 (11,54 Prozent von 783.775)
2023: 97.531 (11,40 Prozent von 855.641)
2024: 108.795 (11,35 Prozent von 958.239)
2025 (bis Oktober): 98.852 (9,29 Prozent von 1.064.552).
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch ist aktuell der durchschnittliche (absolute) Betrag, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II im Zuge der Aufrechnung in Abzug gebracht wird?
Der durchschnittliche monatliche Aufrechnungsbetrag beträgt:
2021: 43,79 Euro
2022: 44,41 Euro
2023: 42,33 Euro
2024: 41,20 Euro
2025 (bis November): 42,61 Euro.
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 sowie 2024 und wie hoch ist aktuell der durchschnittliche (absolute) Betrag, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB III im Zuge der Aufrechnung in Abzug gebracht wird?
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden eigene Forderungen gegen Ansprüche der Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld absolut aufgerechnet in Höhe von:
2021: 22.503.666,05 Euro
2022: 18.088.386,26 Euro
2023: 19.603.115,70 Euro
2024: 24.271.186,01 Euro
2025 (bis Oktober): 22.371.017,09 Euro.
In den Jahren 2021 bis 2025 wurden eigene Forderungen gegen Ansprüche der Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld durchschnittlich täglich aufgerechnet in Höhe von:
2021: 10,40 Euro
2022: 10,86 Euro
2023: 10,42 Euro
2024: 11,33 Euro
2025 (bis Oktober): 11,58 Euro.
In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II niedergeschlagen?
Die Anzahl und die Höhe der niedergeschlagenen Forderungen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Jahr | Anzahl Niederschlagungen SGB II | Volumen niedergeschlagener Forderungen SGB II |
|---|---|---|
| 2021 | 3.421.405 | 180.332.355 Euro |
| 2022 | 1.273.765 | -150.474.467 Euro* |
| 2023 | 1.208.902 | 96.736.061 Euro |
| 2024 | 1.028.893 | 79.886.756 Euro |
Die Daten werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Sie liegen für 2025 daher derzeit noch nicht vor.
* Im Jahr 2022 wurden mehr befristete Niederschlagungen storniert als vorgenommen. Hieraus ergibt sich der negative Betrag. Grund für die Stornierung ist die sog. „Verjährungssachbearbeitung“, die aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. März 2021, Az. B 11 AL 5/20 R durchgeführt wurde. Dabei werden niedergeschlagene Forderungen in die Bearbeitung genommen (=Stornierung der Niederschlagung), auf Verjährung geprüft und entweder als verjährt gekennzeichnet oder es werden verjährungshemmende oder den Neubeginn der Verjährung auslösende Maßnahmen eingeleitet (z. B. Abgabe an Hauptzollämter). Die betroffenen Forderungen wurden nicht erneut niedergeschlagen.
29In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III niedergeschlagen?
30In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III niedergeschlagen?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Die Daten werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Sie liegen für 2025 daher derzeit noch nicht vor.
31In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 eine Vollstreckung bzw. Beitreibung im Rechtskreis des SGB II beauftragt bzw. durchgeführt?
32In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 eine Vollstreckung bzw. Beitreibung im Rechtskreis des SGB III beauftragt bzw. durchgeführt?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II erlassen?
Die Anzahl und das Volumen erlassener Forderungen aus dem Rechtskreis SGB II können der folgenden Tabelle entnommen werden.
| Anzahl Erlass SGB II | Volumen erlassener Forderungen SGB II | |
|---|---|---|
| 2021 | 131 | 77.843 Euro |
| 2022 | 153 | 82.292 Euro |
| 2023 | 138 | 49.898 Euro |
| 2024 | 86 | 50.262 Euro |
Die Daten werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Sie liegen für 2025 daher derzeit noch nicht vor.
34In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 sowie 2025 Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III erlassen?
35Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmeausfälle im Rechtskreis des SGB II sowie SGB III in den Jahren 2021 bis einschließlich 2025 jeweils entwickelt (bitte nach Rechtskreisen sowie Niederschlagung, Erlass, Vergleich und Verzicht getrennt ausweisen)?
* Die Daten zu den Einnahmeverlusten aus den Rechtskreisen SGB II und SGB III werden jeweils nach Abschluss eines Haushaltsjahres erhoben. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Daten zu 2025 liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
** Im Jahr2022 wurden mehr befristete Niederschlagungen storniert, als befristete Niederschlagungen vorgenommen. Hieraus ergeben sich die negativen Beträge in beiden Rechtskreisen. Grund für die hohe Anzahl an Stornierungen ist die sog. „Verjährungssachbearbeitung“, die aufgrund der BSG-Entscheidung vom 4. März 2021, Az. B 11 AL 5/20 R durchgeführt wurde. Dabei werden niedergeschlagene Forderungen in die Bearbeitung genommen (=Stornierung der Niederschlagung), auf Verjährung geprüft und entweder als verjährt gekennzeichnet oder es werden verjährungshemmende oder den Neubeginn der Verjährung auslösende Maßnahmen eingeleitet (z. B. Abgabe an Hauptzollämter). Die betroffenen Forderungen wurden nicht erneut niedergeschlagen.
*** Seit 2023 wird nur noch die erste befristete Niederschlagung einer Forderung im Rahmen des Jahresabschlusses berichtet. Die Daten zu befristeten Niederschlagungen ab 2023 sind daher nicht mit denen der Jahre bis einschließlich 2022 vergleichbar.
**** Die hohe Differenz zwischen den befristeten Niederschlagungen im Rechtskreis SGB III im Vergleich zum Rechtskreis SGB II rührt aus der Niederschlagungspraxis bei Forderungen aus Insolvenzgeld bei laufenden Insolvenzverfahren her. Da die Ausschüttungsquote bei Forderungen aus Insolvenzgeld derzeit ca. 8 Prozent beträgt, wird ein Anteil von 92 Prozent der Forderungen für die Dauer des Insolvenzverfahrens befristet niedergeschlagen.