Auslandsaktivitäten politischer Stiftungen aus Deutschland

Drucksache 21/3175Antwortauf die Kleine Anfrage 21/284208.12.202520 Seiten4 FragenFraktion der AfDAuswärtiges AmtAußenpolitik und internationale BeziehungenPolitisches Leben, ParteienÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die deutschen politischen Stiftungen (Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung) entfalten eine ganze Reihe von Auslandsaktivitäten und betreiben nach Ansicht der Fragesteller eine Nebenaußenpolitik. Die vorliegende Kleine Anfrage dient der Aktualisierung der Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksache 19/4138 sowie Bundestagsdrucksache 20/14695.

Frage 1 Seite 2

Welche Projekte oder sonstigen Vorhaben, die durch politische Stiftungen aus Deutschland im Ausland organisiert werden, werden durch Bundesmittel in welcher Höhe im Jahr 2025 sowie ggf. in den Folgejahren (bitte angeben) gefördert (bitte nach Jahresscheiben, Titel des Projekts bzw. Vorhabens, Zuwendungsempfänger, Zeitraum, Staat, Höhe der Förderung und Haushaltsplan aufschlüsseln)?

Antwort

Die erbetene Aufschlüsselung ist aufgrund des Umfangs der Anlage 1* zu entnehmen. In Bezug auf die Haushaltstitel 2302 68704, 2310 89632 und 2310 68701 ist eine Auswertung von Projektdaten wegen andauernder Bearbeitungsverfahren für Projektanträge aus dem Haushalt 2025 aus technischen Gründen nicht vor deren Abschluss möglich. Darüber hinaus enthält die Anlage in Bezug auf den Haushaltsansatz 2025 nur Angaben zu bereits beschiedenen Projektanträgen der politischen Stiftungen.

AnlageAnlage 1

PDF-Seiten 4–19 (16 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 2

Welche Veranstaltungen, die durch politische Stiftungen aus Deutschland im Ausland organisiert werden, werden durch Bundesmittel in welcher Höhe im Jahr 2025 sowie ggf. in den Folgejahren (bitte angeben) gefördert (bitte nach Jahresscheiben, Titel der Veranstaltung, Zuwendungsempfänger, Zeitraum, Staat, Höhe der Förderung und Haushaltsplan aufschlüsseln)?

Antwort

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/14695 wird verwiesen.

Frage 3 Seite 2

Gab es Projekte, sonstige Vorhaben oder Veranstaltungen, die durch Bundesmittel seit 2018 gefördert wurden und bei denen es Rückforderungen oder missbräuchliches Verwenden von Bundesmitteln gegeben hat (bitte wie in der Antwort zu Frage 1 aufschlüsseln)?

Antwort

Im Rahmen von vertieften Verwendungsnachweisprüfungen der auf Basis von Förderrichtlinien geförderten Projekte der politischen Stiftungen im Ausland kommt es vereinzelt zu monetären Beanstandungen auf Grund von Nichteinhaltung zuwendungsrechtlicher Dokumentationspflichten oder sonstiger Vorgaben. Eine Aufschlüsselung gemäß Frage 1 ist auf Grund der projektübergreifenden Struktur von Rückforderungsverfahren nicht möglich. Ein missbräuchliches Verwenden von Bundesmitteln lässt sich hieraus nicht ableiten.

Frage 4 + 5 + 6 Seite 2

4Sollen auch bundesgeförderte Projekte, sonstige Vorhaben oder Veranstaltungen im Ausland (insbesondere, aber nicht nur durch politische Stiftungen aus Deutschland durchgeführte) auf die Verfassungsmäßigkeit durch den Verfassungsschutz oder andere Sicherheitsbehörden überprüft werden, und wenn ja, um welche Projekte, sonstigen Vorhaben oder Veranstaltung handelt es sich, wann soll die Überprüfung beginnen und wann (voraussichtlich) soll sie abgeschlossen sein (bitte begründen; vgl. https://netzpoli tik.org/2025/zivilgesellschaft-familienministerin-will-demokratieprojektemit-verfassungsschutz-durchleuchten/)?

5Wenn Frage 4 verneint wird, gelten nach Ansicht der Bundesregierung die Werte des Grundgesetzes nicht im Ausland (bitte begründen)?

6Wenn Frage 4 verneint wird, wie soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass keine extremistischen Projekte, Vorhaben oder Veranstaltungen bzw. Projekt- oder Vorhabensträger gefördert werden (bitte begründen; vgl. www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/80/3256 86/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270257.pdf, S. 10)?

Antwort

Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.

Entsprechend § 23 der Bundeshaushaltsordnung dürfen Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke auch im Ausland nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat. Dies erfordert die sorgfältige inhaltliche Prüfung von Projektanträgen und Partnern von Zuwendungsempfängern durch den zuständigen Zuwendungsgeber im Rahmen struktureller und rechtlicher Möglichkeiten und ist automatisch nicht gegeben, wenn das Projekt gegen Bestimmungen des Grundgesetzes oder sonstige gesetzlichen Bestimmungen verstößt oder einzelne Maßnahmen Gefahr laufen, außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.