Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich

Drucksache 21/2678Antwortauf die Kleine Anfrage 21/238607.11.20254 Seiten5 FragenFraktion der AfDBundesministerium der FinanzenÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der sogenannte Finanzkraftausgleich erreichte in der ersten Jahreshälfte 2025 mit 11,178 Mrd. Euro ein Rekordvolumen – rund 1,35 Mrd. Euro mehr als im Vorjahreszeitraum (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechst wert-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-4961-8607-b0459c729bb2, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025). Bayern trug dabei nahezu 60 Prozent des Ausgleichs, Baden‑Württemberg und Hessen folgten deutlich abgeschlagen als weitere Geberländer (ebd.). Die öffentlichen Aussagen bayerischer Landesvertreter bezeichnen die Entwicklung des Mechanismus als „besorgniserregend“ und fordern eine strukturelle Neuordnung (ebd.).

Bereits 2024 betrug das Gesamtvolumen rund 18,7 Mrd. Euro, wobei Berlin, Sachsen und Thüringen netto zu den größten Empfängern zählten (www.bund esfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-A nalysen/3-1-bundesstaatlicher-finanzausgleich-2024.html, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025).

Diese Entwicklungen zeigen nach Auffassung der Fragesteller eine zunehmende Unzufriedenheit der Geberländer, mangelnde Leistungsgerechtigkeit und wachsende Intransparenz des Ausgleichssystems. Vor diesem Hintergrund ist eine parlamentarische Aufarbeitung durch eine Kleine Anfrage dringend geboten.

Text vor der ersten Frage

gebot zum bundesstaatlichen Finanzausgleich bereitgestellt. Insbesondere die Beantwortung der vorliegenden Frage 2 beruht auf einer Auswertung dieses Datenangebots.

Frage 1 Seite 2

Wie hoch war im Detail das Umverteilungsvolumen des Finanzkraftausgleichs in den ersten sechs Monaten 2025 (nach Bundesländern und Empfänger sowie Gebern)?

Antwort

Die Zuschläge (positives Vorzeichen) und Abschläge (negatives Vorzeichen) des Finanzkraftausgleichs der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 gemäß § 14 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Das Gesamtvolumen der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 beträgt ± 11 178 064 000 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der jüngsten Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein Wechsel von Ausgleichsbeiträgen und -zuweisungen hin zu Abschlägen und Zuschlägen stattgefunden hat.

Tabelle: Zu- und Abschläge der zweiten Vierteljahresrechnung 2025, in Tsd. Euro

Tabelle auf Seite 2 · 3 Zeilen × 8 Spalten
NWBYBWNIHESNRPST
934 751-6 671 809-2 155 381701 082-2 038 7161 918 514539 7371 066 814
SHTHBBMVSLBEHHHB
285 4201 160 537795 245826 604371 6642 028 451-312 158549 246
Frage 2 Seite 2

Wie hoch war das Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs im Kalenderjahr 2024 und die neun Jahre davor, und welche Länder waren die größten Geber bzw. Empfänger (bitte nach Ländern absolut und relativ und im Verhältnis zu deren Einnahmekapazität aufschlüsseln)?

Antwort

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Entwicklung finanzausgleichsrelevanter Kennziffern für die Jahre 2015 bis 2024. Für die Zwecke der erbetenen Zeitreihe des horizontalen Ausgleichs ist in den Jahren 2015 bis 2019 sowohl der Länderfinanzausgleich als auch der ab dem Jahr 2020 entfallene Umsatzsteuervorwegausgleich im Wege einer Summenbildung zu berücksichtigen. Ab 2020 wird der horizontale Ausgleich dagegen ausschließlich im Rahmen des Finanzkraftausgleichs durchgeführt.

Die vorliegenden Zahlen können auch den Finanzberichten des Bundes entnommen werden.

Tabelle: Angaben zum Länderfinanzausgleich (2015 bis 2019) und zum Finanzkraftausgleich (ab 2020)

Tabelle auf Seite 3 · 12 Zeilen × 10 Spalten
JahrGesamtvolumen Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich (2015 bis 2019) sowie Finanzkraftausgleich (2020 bis 2024)Größter Geber (2015 bis 2019), bzw. höchster Abschlag (2020 bis 2024)Größter Nehmer (2015 bis 2019), bzw. höchster Zuschlag (2020 bis 2024)
LandAbsolut1, in Mio. Eurorelativ, im Verhältnis zum Gesamtvolumen, in Prozentrelativ, im Verhältnis zu den Steuereinnahmen vor Ausgleich2LandAbsolut1, in Mio. Eurorelativ, im Verhältnis zum Gesamtvolumen, in Prozentrelativ, im Verhältnis zu den Steuereinnahmen vor Ausgleich2
Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich
201515 821BY-7 54947,7211,78SN3 35621,2127,95
201617 341BY-8 29447,8311,97BE3 64321,0124,83
201717 865BY-8 27246,3011,49BE4 09222,9127,01
201818 982BY-9 27748,8712,06BE3 87320,4023,08
201918 714BY-9 16648,9811,59SN3 80120,3125,65
Finanzkraftausgleich
202014 772BY-7 77152,6110,41BE3 45423,3820,16
202117 132BY-9 04452,7910,57BE3 60221,0217,87
202218 509BY-9 86553,3010,65BE3 60919,5016,20
202318 324BY-9 13049,839,89BE3 80520,7716,88
202418 654BY-9 77452,4010,18BE3 94321,1417,18

¹ Umsatzsteuervorwegausgleich zzgl. Länderfinanzausgleich (bis einschließlich 2019); Finanzkraftausgleich durch Zu- und Abschläge bei der horizontalen Umsatzsteuerverteilung (ab 2020).
² Die Steuereinnahmen vor Ausgleich umfassen die Steuern nach dem Aufkommen zuzüglich Umsatzsteuer (Länderanteil) gem. Einwohneranteil zuzüglich 100 Prozent Gemeindefinanzkraft und zuzüglich 100 Prozent Förderabgabe.

Frage 3 Seite 3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bayerischen Staatsregierung, dass der Ausgleich Geberländer nicht „überfordern“ dürfe, weil dies „fatale Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gesamtgefüge in Deutschland“ hätte (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechstwe rt-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-496 1-8607-b0459c729bb2) und dies „eine [nicht mehr hinnehmbare] Umverteilung zulasten Bayerns“ sei (www.cicero.de/innenpolitik/interview-alber t-furacker-bayern-landerfinanzausgleich)?

Antwort

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der bundesstaatliche Finanzausgleich weder zu „Überforderungen“ geführt hat noch künftig zu „Überforderungen“ führen wird. Zu dem in der Frage angesprochenen und noch laufenden Verfahren äußert die Bundesregierung sich nicht.

Frage 4 Seite 4

Plant die Bundesregierung, Anreize für Nehmerländer zu setzen, etwa über Sparanreize, leistungsbezogene Kriterien oder Regelungen im Steuerrecht, damit Eigenverantwortung stärker gestärkt wird?

Antwort

Artikel 107 Absatz 2 GG verlangt einen angemessenen Ausgleich der zwischen den Ländern naturgemäß zunächst nicht ausgeglichenen Finanzkraft. Dieser Ausgleich soll alle Länder in die Lage versetzen, die ihnen zugewiesenen Aufgaben in vergleichbarer Qualität zu erfüllen, um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Finanzausgleich ist von der Verfassung dagegen nicht als ökonomisches Wettbewerbsverfahren angelegt. Wie die einzelnen Länder mit den Finanzmitteln, über die sie nach Finanzausgleich in vergleichbarer Größenordnung verfügen können, umgehen, haben die demokratischen Souveräne der einzelnen Länder zu beurteilen. Anreize, soweit sie ihren Platz im Finanzausgleich haben, gehen von dieser Beurteilung aus.

Frage 5 + 6 + 7 Seite 4

5Hat die Verfassungsklage Bayerns gegen den Länderfinanzausgleich (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/laenderfinanzausgleich-j etzt-fall-fuer-karlsruhe, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/so eder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-bayern, https://rsw.beck.de/aktu ell/daily/meldung/detail/soeder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-ba yern) Auswirkungen auf von der Bundesregierung ggf. geplante Gesetzesänderungen, und wenn ja, welche?

6Sind seitens der Bundesregierung Änderungen bzw. eine Neufassung des Maßstäbegesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes in Planung, um auf eine mögliche Verwerfung der Rechtmäßigkeit des derzeitigen Finanzausgleichs durch das Gericht im Rahmen der Klage vorbereitet zu sein?

7Liegen der Bundesregierung Prognosen vor, wie sich ein modifiziertes Ausgleichssystem auf die Belastung der Geberländer auswirken würde, z. B. Höhe der Zahlungen?

Antwort

Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet.

Nein.