Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland

Drucksache 21/2341Antwortauf die Kleine Anfrage 21/187821.10.20258 Seiten16 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium des InnernMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 16. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen der Tatsachenrevision zwei Verfahren bezüglich der Aufnahmebedingungen gesunder, alleinstehender Männer mit einem Schutzstatus in Griechenland verhandelt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vorliegen (BVerwG 1 C 18.24 und 1C 19.24). Geklagt hatten ein 32-jähriger Mann aus Nord-Gaza und ein 32jähriger somalischer Staatsangehöriger. Beide Männer hatten einen Schutzstatus in Griechenland erhalten, waren aber weiter nach Deutschland gereist und hatten wegen der prekären Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland hier einen weiteren Asylantrag gestellt.

In der Urteilsbegründung, die inzwischen auch veröffentlicht wurde (BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht), kommt das BVerwG zu dem Ergebnis, dass männlichen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt werden.

Laut Bundesverwaltungsbericht sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Das BVerwG gesteht zwar ein, dass viele Schutzberechtige unmittelbar nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben. Grund dafür seien bürokratische Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente. „Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Im Übrigen könnten sie ihre Grundbedürfnisse durch eigenes Erwerbseinkommen, „anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft“, decken (Pressemitteilung Nr. 30/2025 | Bundesverwaltungsgericht).

In einem Rundschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 25. April 2025, das das Portal FragdenStaat veröffentlicht hat (2 025-05-05-rundschreibenteilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinf llenmitinternationalemschutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerz t.pdf in Anfrage „Vorgehen in Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung durch Griechenland“ – FragDenStaat) werden die Kriterien benannt, nach denen Asylanträge von Personen mit Schutzstatus in Griechenland im Lichte der vorgenannten BVerwG-Entscheidungen als unzulässig beschieden werden können und die Abschiebung nach Griechenland angedroht werden kann.

Bei den Asylverfahren von Personen, denen in Griechenland Schutz gewährt wurde, ist nach dem BAMF-Rundschreiben künftig danach zu differenzieren, ob aufgrund individueller Umstände eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRCh drohe oder ob keine derartigen individuellen Besonderheiten vorlägen. Daraus leitet das BAMF folgende Leitlinien ab:

„Insbesondere“ bei nichtvulnerablen Personen komme eine Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG infrage. „Denn jedenfalls bei hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Personen, insbesondere Männern“ sei davon auszugehen, dass ihnen in Griechenland keine Gefahr der Verelendung drohe (2025-05-05-rundschreiben teilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinfllenmitinternationalemsc hutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Vorgehen in Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung durch Griechenland“ – FragDenStaat).

In der Anhörung des BAMF zur Zulässigkeit des Asylantrages ist umfassend aufzuklären, ob Antragstellende zu diesem Personenkreis gehören.

Frage 1 Seite 2

In wie vielen Asylverfahren von Personen mit Schutzstatus in Griechenland hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage Unzulässigkeitsentscheidungen nach dem AsylG getroffen (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?

Antwort

Bis zum 30. September 2025 wurden 17 283 Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) getroffen. Weitere Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 2 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Geschlecht (Stand: 30.09.2025)
Gesamt17 283
darunter:
männlich15 166
weiblich2 117
Tabelle auf Seite 2, 3 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Per­ sonen mit Schutzstatus in Griechenland nach Altersgruppen (Stand: 30.09.2025)
Gesamt17 283
darunter:
0 - 14 Jahre308
15 - 17 Jahre55
18 - 24 Jahre7 914
25 - 34 Jahre6 768
35 - 49 Jahre1 820
50 - 66 Jahre414
67 Jahre und älter4
Tabelle auf Seite 3 · 13 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl unzulässiger Asylverfahren nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Top 10 Herkunftsländern (Stand: 30.09.2025)
Gesamt17 283
darunter:
Syrien4 957
Afghanistan4 580
Ungeklärt2 500
Irak2 001
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)1 036
Somalia834
Jemen377
Iran307
Sudan197
Türkei101
Sonstige HKL393
Frage 2 Seite 3

Wie viele dieser Unzulässigkeitsentscheidungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage vollstreckbar (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?

Antwort

Bis zum 30. September 2025 wurden 9 462 Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG bestands-/rechtskräftig, bzw. ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die weiteren Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 3 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl vollstreckbarer Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Geschlecht (Stand: 30.09.2025)
Gesamt9 462
darunter:
männlich9 256
weiblich206
Tabelle auf Seite 3 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl vollstreckbarer Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Altersgrup­ pen (Stand: 30.09.2025)
Gesamt9 462
darunter:
0 – 14 Jahre27
15 – 17 Jahre7
18 – 24 Jahre4 598
25 – 34 Jahre3 834
35 – 49 Jahre915
50 – 66 Jahre79
67 Jahre und älter2
Tabelle auf Seite 4 · 13 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl vollstreckbarer Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2 AsylG von Personen mit Schutzstatus in Griechenland nach Top 10 Her­ kunftsländern (Stand: 30.09.2025)
Gesamt9 462
darunter:
Syrien2 767
Afghanistan2 423
Ungeklärt1 624
Irak820
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)588
Somalia428
Jemen272
Sudan140
Iran134
Eritrea49
Sonstige HKL217
Frage 3 Seite 4

Wie viele Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bei Asylanträgen von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage anhängig?

Antwort

Bei der monatlich erhobenen Gerichtsstatistik des BAMF besteht ein sechswöchiger Nacherfassungszeitraum. Der aktuellste Datenstand vom 15. September 2025 erfasst daher die anhängigen Gerichtsverfahren bis einschließlich 31. Juli 2025. Mit Stand vom 15. September 2025 sind bis einschließlich 31. Juli 2025 7 729 Klagen und 2.029 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Asylanträgen von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland anhängig.

Frage 4 Seite 4

In wie vielen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die aufschiebende Wirkung angeordnet?

Antwort

Mit Stand vom 15. September 2025 wurde bis einschließlich 31. Juli 2025 in 3 522 Verfahren dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben.

Frage 5 Seite 4

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verwaltungsgerichten in der Hauptsache entschieden, für Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland ein Asylverfahren in Deutschland zu eröffnen?

Antwort

Zum Stand 15. September 2025 wurde bis einschließlich 31. Juli 2025 in 4 424 Verfahren von den Verwaltungsgerichten entschieden, für Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland ein Asylverfahren in Deutschland zu eröffnen (Gerichtsentscheidung: aufgehoben neuer Bescheid).

Frage 6 Seite 5

Wie groß ist die Gruppe der Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage insgesamt (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen, unbegleiteten Minderjährigen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?

Antwort

Bis zum 30. September 2025 umfasste die Gruppe der Antragsstellenden mit einem Schutzstatus in Griechenland 110 696 Personen. Die weiteren Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl Antragsstellende mit einem Schutzstatus in Griechenland nach Geschlecht (Stand: 30. September 2025)
Gesamt110 696
darunter:
männlich63.692
weiblich47.004
Tabelle auf Seite 5 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl Antragsstellende mit einem Schutzstatus in Griechenland nach Altersgruppen (Stand: 30. September 2025)
Gesamt110 696
darunter:
0 – 14 Jahre39 501
15 – 17 Jahre5 761
18 – 24 Jahre20 317
25 – 34 Jahre26 044
35 – 49 Jahre14 373
50 – 66 Jahre4 155
67 Jahre und älter545

Die Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Antragsstellenden mit einem Schutzstatus in Griechenland beträgt bis einschließlich 30. September 2025 1 248.

Tabelle auf Seite 5 · 13 Zeilen × 2 Spalten
Anzahl Antragsstellende mit einem Schutzstatus in Griechenland nach Top 10 Herkunftsländern (Datenstand: 30. September 2025)
Gesamt110 696
darunter:
Afghanistan45 734
Syrien36 312
Irak12 464
Ungeklärt4 982
Somalia3 506
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)2 297
Iran1 666
Jemen720
Türkei618
Sudan352
Sonstige HKL2 014
Frage 7 Seite 5

Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium einer „hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Person“ (siehe Entscheidung BVerwG 1 C 18.24)?

Antwort

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschreibt im genannten Urteil (dort Rn. 14) den „Personenkreis bezogen auf den Zielstaat Griechenland als alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden“. Für diese Personengruppe ist eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht wahrscheinlich. Nach Ansicht der Bundesregierung gilt dies für jede Person, deren Möglichkeiten auf Erwerbstätigkeit nicht durch in der Person liegende Faktoren limitiert sind. Dies trifft insbesondere zu auf volljährige Personen, die in der Lage sind, ohne Einschränkungen erwerbstätig zu sein. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit können sich vor allem durch bestehende Versorgungs- und Betreuungspflichten gegenüber anderen Familienmitgliedern – in der Regel Kindern – oder körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen ergeben.

Frage 8 Seite 6

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Anhörung beim BAMF das Vorliegen von Vulnerabilität festgestellt, und beinhaltet das Feststellungsverfahren eine medizinische Untersuchung, wird hinreichend Gelegenheit gegeben, entsprechende medizinische Unterlagen wie ein fachärztliches Gutachten beizubringen, insbesondere im Hinblick auf psychische Krankheiten?

Antwort

Es ist in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages umfassend aufzuklären, ob Antragstellende zum Personenkreis der volljährigen Schutzberechtigten ohne Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gehören. Dabei wird Antragstellenden in der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags die Gelegenheit gegeben, alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Dies umfasst auch die Möglichkeit Unterlagen vorzulegen, also auch ärztliche Atteste oder Nachweise zu ihren Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderung. Das Vorliegen von Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft wird im Zuge der Anhörung zur Zulässigkeit explizit erfragt. Im Bedarfsfall wird den Antragstellenden auch die Gelegenheit eingeräumt, Unterlagen nachzureichen. Das BAMF veranlasst keine medizinische Untersuchung.

Frage 9 Seite 6

Bei welchen Fallkonstellationen – abweichend von den Urteilen des BVerwG – kann nach Auffassung der Bundesregierung eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Betracht kommen, bei der die Gefahr einer existenziellen Notlage bei Rückkehr nach Griechenland als nicht wahrscheinlich angesehen wird (bitte die Konstellationen einzeln auflisten und ausführlich begründen)?

Antwort

Grundsätzlich kommt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG bei allen volljährigen Schutzberechtigten, die keine minderjährigen Kinder haben, die erwerbsfähig sind und nicht an einer besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden, in Betracht. Dies umfasst die Fälle von arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten sowie der arbeitsfähigen, gesunden und kinderlosen Ehe- bzw. Lebenspartner mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, die das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für diese Persongruppe bestehen keine die Erwerbstätigkeit limitierenden Faktoren, zum Beispiel in Form einer einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheit oder einer Betreuungs- und Versorgungsverpflichtung für minderjährige Kinder, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können.

Frage 10 Seite 7

Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF – nachdem die Urteilsbegründung im Verfahren BVerwG 1 C 18.24 vorliegt – bei Personen mit Schutzstatus in Griechenland, bei denen wegen der anhaltenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK keine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG getroffen wurde, die weitere Bearbeitung der Verfahren fortgesetzt und eine inhaltliche Sachentscheidung durch das BAMF getroffen?

Antwort

Die Entscheidungstätigkeit in allen Fällen von Personen mit internationalem Schutz in Griechenland wurde zum 1. September 2025 wieder aufgenommen. Somit werden seitdem auch solche Verfahren wieder aufgenommen und einer Entscheidung zugeführt, in denen aufgrund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG getroffen werden kann.

Frage 11 Seite 7

Werden bei dieser inhaltlichen Sachentscheidung auch Integrationsaspekte in Deutschland, z. B. ein mehrjähriger Schulbesuch von Kindern, berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Bei einer inhaltlichen Sachentscheidung im Asylverfahren stellen Integrationsaspekte keine Tatbestandsvoraussetzung dar; geprüft werden das Vorliegen von Voraussetzungen für die Erteilung internationalen Schutzes bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Frage 12 Seite 7

Welche konkreten Leistungen können Schutzberechtigte über das von der EU-Kommission finanzierte Überbrückungsprogramm für welchen Zeitraum erhalten, auf das die Pressestelle des BAMF verweist (fragdenstaa t.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios/)?

Antwort

Im Rahmen des Überbrückungsprogramms können Antragsstellende mit Schutzstatus in Griechenland, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht mehr als 20 Monate zurückliegt und die freiwillig nach Griechenland zurückkehren für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten folgende Leistungen erhalten:

– Abholung am Flughafen nach Wiedereinreise in Griechenland und Transport zu vorübergehender Unterkunft.

– Unterbringung in vorübergehender Unterkunft mit Vollverpflegung und Bereitstellung von Dingen des täglichen Bedarfs.

– Sozialberatung (einschl. Abklärung medizinischen Unterstützungsbedarfes) und Vorbereitungen zur Aufnahme in das griechische Integrationsprogramm HELIOS+.

– Finanzielle Unterstützung: Anspruch auf Bargeldunterstützung für bis zu zwei Monate nach Ankunft in Griechenland (pro Monat 75 Euro für eine Person, 135 Euro für zwei Personen, 160 Euro für drei Personen und 210 Euro für vier Personen oder mehr; wird am Unterkunftsort keine Verpflegung bereitgestellt, verdoppeln sich die Beträge).

Frage 13 Seite 8

Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung unter in Anspruchnahme des Überbrückungsprogrammes freiwillig zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Griechenland zurückgekehrt?

Antwort

Mit Stand vom 25. September 2025 sind insgesamt 16 Personen unter Inanspruchnahme des Überbrückungsprogramms freiwillig nach Griechenland zurückgekehrt.

Frage 14 Seite 8

Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Griechenland abgeschoben worden (bitte nach Bundesländern, Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da die Zuständigkeit für Abschiebungen bei den Ländern liegt.

Frage 15 Seite 8

Wird die Bundesregierung gemeinsam mit der EU ein Monitoring der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland durchführen, um Sekundärmigration aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten zu verringern, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und der EU-Kommission. Auch um diese Erkenntnisse in verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen, die die Rechtmäßigkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland zum Gegenstand haben, wird die Unterbringungs- und Versorgungssituation kontinuierlich beobachtet.

Frage 16 Seite 8

Inwiefern überprüft die Bundesregierung, ob in Griechenland hinreichend Schutz vor Ausbeutung und Menschenhandel gewährleistet wird, insbesondere mit Blick auf informelle Wirtschaftssektoren?

Antwort

Die Bundesregierung steht zum Thema im Sinne der Fragestellung in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung.