Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und der Versorgungssituation von Pflegebedürftigen

Drucksache 21/1784Antwortauf die Kleine Anfrage 21/148618.09.202518 Seiten5 FragenFraktion der AfDBundesministerium für GesundheitGesundheit3 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde eine Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffes eingeführt (www.bundesgesundheitsministerium.de/ser vice/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii.html), der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 zur Ersetzung der vorherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade führte (www.bundesgesundheitsministerium.de/fil eadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Alle_Leistunge n.pdf).

Ein offener Brief der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL) an die Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken vom 30. Juli 2025 warnt, dass viele Menschen mit hohem Pflegebedarf – insbesondere in der häuslichen und außerklinischen Intensivpflege – durch hohe Eigenanteile zunehmend in finanzielle Not geraten (https://kobinet-nachrichten.org/2025/08/04/offener-brief-an-nina-warken-eigenanteile-in-ausserklinischen-int ensivpflege-begrenzen/?utm_source=chatgpt.com).

Frage 1 Seite 1

Wie viele Personen waren in den Jahren von 2017 bis 2025 den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 zugeordnet (bitte tabellarisch nach Jahr, Bundesland und Pflegegrad aufschlüsseln sowie eine bundesweite Gesamtaufstellung angeben und diese nach Jahr und Pflegegrad aufschlüsseln)?

Antwort

Pflegebedürftige nach Ländern sind in der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts erfasst, die zweijährig zuletzt für das Jahr 2023 veröffentlicht wird; auf die Tabelle in der Anlage 1* wird verwiesen. Die bundesweite Gesamtaufstellung auf Basis der Geschäftsstatistik der Pflegekassen ist jährlich verfügbar; auf die Tabelle in der Anlage 2* wird verwiesen.

AnlageAnlage 1 - Tabelle zu AW auf Frage 1 - KA 21/1486

PDF-Seiten 4–7 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

AnlageAnlage 2 - Tabelle zu AW auf Frage 1 - KA 21/1486

PDF-Seiten 8–10 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 + 2a + 2b + 2c Seite 2

2Wie viele dieser Personen wurden bzw. werden in den jeweiligen Jahren

2aim häuslichen Umfeld durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste betreut,

2bim Rahmen einer häuslichen außerklinischen Intensivpflege (AKI) versorgt,

2cstationär in Pflegeheimen versorgt (bitte jeweils nach Pflegegrad, Jahr und Bundesland aufschlüsseln sowie eine bundesweite Gesamtaufstellung angeben und diese nach Jahr und Pflegegrad aufschlüsseln)?

Antwort

Pflegebedürftige nach Ländern sind in der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts erfasst, die zweijährig zuletzt für das Jahr 2023 veröffentlicht wird. Die darin veröffentlichten Statistiken weisen bis zum Jahr 2021 entweder Pflegebedürftige nach Pflegegrad, siehe Anlage 1*, oder nach Art der Versorgung aus. Aufgrund der Struktur der Pflegestatistik werden die Fragen zu Buchstabe a und c gemeinsam beantwortet (Anlage 3*). Die bundesweite Gesamtaufstellung auf Basis der Geschäftsstatistik der Pflegekassen ist jährlich verfügbar (Anlage 2*).

Bis zum Jahr 2021 wurden „Leistungsfälle“ erfasst, danach erfolgte die Umstellung auf „Versicherte“. Ein Versicherter kann pro Jahr mehr als einen Leistungsfall darstellen, daher gehen die Zahlen im Jahr 2022 zurück. Ab dem Jahr 2023 erfolgt eine getrennte Erfassung nach Häuslichkeit und Wohngruppen. Daten für das Jahr 2025 liegen ebenso nicht vor wie Zahlen aufgeschlüsselt nach Pflegegraden und Ländern.

Tabelle auf Seite 2 · 4 Zeilen × 9 Spalten
20172018201920202021202220232024
Leistungsfälle38 72018 66519 17517 95018 952---
Versicherte-----17 679--
in der Häuslichkeit oder sonstigen Orten nach § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V------12 50610 893
in der Wohneinheit nach § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V------7 7239 392
AnlageAnlage 3 - Tabelle zu AW auf Frage 2 - KA 21/1486

PDF-Seiten 11–17 (7 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 3 Seite 2

Wie viele pflegebedürftige Personen haben zwischen 2017 und 2025 zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen hauswirtschaftliche Unterstützung benötigt und erhalten (bitte jeweils nach Pflegegrad, Jahr und Bundesland aufschlüsseln sowie eine bundesweite Gesamtaufstellung angeben und diese nach Jahr und Pflegegrad aufschlüsseln)?

Antwort

Aufgrund der mit Pflegebedürftigkeit verbundenen Beeinträchtigungen bei der Selbstversorgung gehören Hilfen bei der Haushaltsführung gemäß § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) als Bestandteil des Sachleistungsanspruchs seit ihrer Einführung zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Informationen zur Inanspruchnahme des Sachleistungsanspruchs differenziert danach, zu welchen Anteilen er für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen bzw. Hilfen bei der Haushaltsführung genutzt wird, liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 4 + 5 Seite 3

4Hat sich die Bundesregierung zu der Aussage im offenen Brief der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. vom 30. Juli 2025, dass Menschen, die in Deutschland auf außerklinische Intensivpflege angewiesen sind, „immer weiter ins finanzielle Abseits“ geraten würden, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

5Hat sich die Bundesregierung zu der im selben offenen Brief geäußerten Kritik an der fehlerhaften Anwendung der Kostenabgrenzungsrichtlinien für körperbezogene Pflegeleistungen und außerklinische Intensivpflege, die in dem Schreiben damit begründet wird, dass viele Krankenkassen die Richtlinien auch bei Pflegebeteiligung durch Angehörige oder getrennte Pflegekräfte anwenden würden, was mit der Folge „rechtswidriger Leistungskürzungen und wachsender Unsicherheit für Betroffene“ verbunden sei, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.

Die überarbeiteten Richtlinien zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien nach § 53d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1b SGB XI), wurden im März dieses Jahres mit der Aufforderung an den Medizinischen Dienst Bund genehmigt (Inkrafttreten 1. April 2025), unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) dem Bundesministerium für Gesundheit einen auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage zu erstellenden Bericht vorzulegen und darin u. a. prüfen zu lassen, ob relevante Schwierigkeiten bestehen und ob diese auf das pauschalierte Verfahren der Kostenabgrenzungs-Richtlinien oder ausschließlich auf Auslegungs- und Umsetzungsschwierigkeiten gesetzlicher Grundlagen zurückzuführen sind. Die im Herbst 2026 zu erwartenden Ergebnisse des unabhängigen wissenschaftlichen Berichts sind abzuwarten.

Der Bundesregierung ist zudem bekannt, dass derzeit zu Fragen der Anwendung der Kostenabgrenzungs-Richtlinien und der Anwendung von § 36 SGB XI im Zusammenhang mit § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Verfahren vor den Sozialgerichten anhängig sind.

Zudem steht das Bundesministerium für Gesundheit im Austausch mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem GKV-Spitzenverband zu Fragen der Umsetzung der genannten Regelungen.

Frage 6 Seite 3

Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Begrenzung der Eigenanteile für körperbezogene Pflege, unabhängig davon, ob die Versorgung zu Hause oder im Heim erfolgt?

Antwort

Bund und Länder beraten derzeit im Rahmen des „Zukunftspakts Pflege“ über grundlegende Reformoptionen. Die zu diesem Zweck gegründete Bund-Länder-Arbeitsgruppe befasst sich dabei auch generell mit der Frage der Begrenzung der Eigenanteile. Die Ergebnisse sollen im Dezember 2025 vorgelegt werden. Die weiteren Beratungen bleiben abzuwarten.