Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und Weinwirtschaft

Drucksache 21/1740Antwortauf die Kleine Anfrage 21/101622.09.20254 Seiten9 FragenFraktion der AfDBundesministerium der FinanzenLandwirtschaft und ErnährungÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Hofübergabe ist für viele land-, forst- und weinwirtschaftliche Betriebe entscheidend, um die Fortführung in die nächste Generation zu sichern (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9100).

Steuerliche Vergünstigungen wie Freibeträge oder die Buchwertfortführung sollen dabei Liquiditätsbelastungen mindern und die Stabilität familiengeführter Betriebe gewährleisten (vgl. §§ 13, 13a des Einkommensteuergesetzes (EstG)).

Gleichzeitig sorgen steigende Betriebswerte, die Umstellung der Bewertungsmaßstäbe (Abschaffung der Einheitswerte, Abstellen auf Grundsteuerwerte) sowie strukturelle Veränderungen für neue Herausforderungen, auch hinsichtlich der Abfindung weichender Erben (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12788).

Frage 1 Seite 1

Hat die Bundesregierung zur tatsächlichen Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen bei Hofübergaben in den letzten zehn Jahren Auswertungen durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte ggf. jeweils getrennt nach Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau und Art der Datenquellen, z. B. Testbetriebsnetz, Auswertungen der Landesfinanzverwaltungen, §§ 6 Absatz 3, 6 Absatz 5, 13, 13a, 14 EStG angeben)?

Antwort

Die Testbetriebsnetze des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erheben zwar regelmäßig Daten zur Wirtschaftslage und allgemeinen Kostenstruktur in der Landwirtschaft einschließlich des Weinbaus sowie der Forstwirtschaft, jedoch nicht auf Ebene einzelner Steuervergünstigungen bei Hofübergaben.

Frage 2 + 7 + 8 Seite 2

2Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der bestehenden einkommensteuerlichen Regelungen bei Hofübergaben im Hinblick auf Fortführungsquoten, Liquiditätsbelastungen der Übernehmer und die Vermeidung von Zwangsveräußerungen (§§ 13, 13a, 14 EStG)?

7Welche steuerpolitischen Zielkonflikte sieht die Bundesregierung ggf. zwischen der Sicherung der Hofnachfolge in Familienbetrieben und der Gleichbehandlung außerfamiliärer Übernahmen, und wie sollen diese bei künftigen Anpassungen ggf. adressiert werden?

8Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., bestehende steuerliche Vergünstigungen bei Hofübergaben zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und die Planungssicherheit für Übergeber und Übernehmer zu erhöhen?

Antwort

Die Fragen 2, 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung (AO) an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) novelliert. Die Bundesregierung beabsichtigt eine Evaluierung der Regelung, die noch nicht abgeschlossen ist.

Die Bundesregierung geht auch im Übrigen davon aus, dass die bestehenden einkommensteuerlichen Regelungen (§§ 13, 13a, 14 EStG) Hofübergaben begünstigen. Erkenntnisse gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf Fortführungsquoten, Liquiditätsbelastungen der Übernehmer und der Vermeidung von Zwangsveräußerungen liegen ihr nicht vor.

Frage 3 + 4 Seite 2

3Welche fiskalischen Auswirkungen hatten die einschlägigen steuerlichen Vergünstigungen bei Hofübergaben auf das Aufkommen der Einkommensteuer in den vergangenen fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Steuerarten sowie nach Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau differenziert, §§ 13, 13a, 14 EStG ausführen)?

4Liegen der Bundesregierung Prognosen zur Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen und zu den fiskalischen Effekten für die kommenden fünf Jahre vor, und wenn ja, welche, und welche Annahmen (z. B. Preis- bzw. Wertentwicklung von Betrieben, Zinsniveau) liegen diesen Prognosen ggf. zugrunde (§§ 13, 13a, 14 EStG)?

Antwort

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

Laut Nrn. 1 bis 4 der Anlage 2 des veröffentlichten 29. und 30. Subventionsberichts der Bundesregierung betragen die Subventionswirkungen der §§ 13 und 14 EStG die in der folgenden Tabelle dargestellten Größenordnungen (Angaben: Steuermindereinnahmen in Mio. Euro).

Tabelle auf Seite 2, 3 · 4 Zeilen × 7 Spalten
Steuerliche Regelung202120222023202420252026
§ 13 Absatz 3 EStG, Freibetrag i. H. v. 900 Euro/1 800 Euro für alle Land- und Forstwirte, deren Summe der Einkünfte 30 700 Euro/61 400 Euro (Ledige/Verheiratete bzw. Lebenspartner) nicht übersteigt555045353030
§ 13 Absatz 4 EStG Nutzungswertbesteuerung bei Baudenkmalen......
§ 13 Absatz 5, § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 4 EStG, Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen beim Bau einer eigengenutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung354040404040
§§ 14 EStG, Freibetrag für Steuerpflichtige über 55 Jahre oder mit Berufsunfähigkeit in Höhe von 45 000 Euro für Veräußerungsgewinne bis 136 000 Euro758080605550

Weitere Angaben und Aufteilungen in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau liegen nicht vor.

Frage 5 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu regionalen Unterschieden in der Anwendungspraxis der Finanzämter bei Hofübergaben (z. B. Anerkennung von Familiengesellschaften, Nachweispflichten) vor, und welche Maßnahmen zur Vereinheitlichung sind ggf. vorgesehen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH) 2024 zu § 13/§ 13a/§ 14, Abschnitt „Land- und Forstwirtschaft“)?

Antwort

Die Einkommensteuerrichtlinien stellen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzverwaltung zur Sicherung eines einheitlichen Vorgehens dar. Unter anderem zu den §§ 13 bis 14 EStG enthalten sie Vorgaben zur Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ergänzt werden sie durch die Einkommensteuer-Hinweise. Erkenntnisse zu regional unterschiedlicher Anwendungspraxis der Finanzämter liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 6 Seite 3

Welche Risiken von Rückforderungen bzw. rückwirkenden Versagungen von Vergünstigungen bei Hofübergaben wurden in den letzten fünf Jahren von der Bundesregierung ggf. identifiziert, aus welchen Gründen traten diese auf, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für eine rechtssichere Ausgestaltung (§§ 13, 13a, 14 EStG)?

Antwort

Die Ausgestaltung von Hofübergabeverträgen unterliegt der Privatautonomie. Die Bundesregierung verfügt über kein spezifisches Wissen zu Häufigkeit, Art und Gründen von Rückforderungsrisiken im Zusammenhang mit steuerlichen Vergünstigungen bei Hofübergaben.

Frage 9 Seite 3

Inwieweit sind steuerliche Regelungen zur Hofübergabe mit agrarpolitischen Instrumenten (Junglandwirteförderung, Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik) verzahnt, und welche Evaluationen zur kombinierten Wirkung auf die Generationenfolge liegen vor (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9100)?

Antwort

Agrarpolitische Maßnahmen wie die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten über Direktzahlungen, die Fördermöglichkeiten über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) ergänzen steuerliche Vergünstigungsregelungen zur Vereinfachung und Erleichterung einer erfolgreichen Hofübergabe. Eine Evaluation speziell zur Kombinationswirkung auf die Generationenfolge liegt nicht vor.

Frage 10 Seite 4

Welche aktuellen europarechtlichen Entwicklungen sieht die Bundesregierung mit Bezug auf steuer- oder beihilferechtliche Flankierungen von Hofübergaben, und wie positioniert sie sich dazu in den einschlägigen EU-Gremien?

Antwort

Europarechtliche Vorhaben in Bezug auf beihilferechtliche Flankierungen von Hofübergaben sind der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 11 Seite 4

Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung des Grundsteuerwerts (inklusive Modifikator) als Bemessungsgrundlage für Abfindungen weichender Erben im Sinne einer betriebswirtschaftlich tragfähigen Fortführung und einer angemessenen Beteiligung weichender Erben (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12788)?

Antwort

Die Höfeordnung ist partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt. In ihrem Geltungsbereich garantiert die Zugrundelegung des 0,6-fachen Grundsteuerwerts als Hofeswert eine angemessene Abfindung für die weichenden Erben, ohne die Hoferben zu überfordern und den Bestand des Hofes zu gefährden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12788, S. 12). Alternative Werte wurden geprüft, bieten aber gegenüber dem Grundsteuerwert erhebliche Nachteile (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12788, S. 8 f.).

Frage 12 Seite 4

Plant die Bundesregierung ein Monitoringkonzept (z. B. jährliche Berichte) zur Wirkung der steuerlichen Übergaberegelungen, einschließlich der Nutzung administrativer Daten und des Testbetriebsnetzes, und wann ist ggf. mit einer ersten Veröffentlichung zu rechnen (ebd.)?

Antwort

Ein solches Monitoring-Konzept ist zurzeit von der Bundesregierung nicht in Planung.