Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit 2011 existiert die Außenhandelskammer (AHK) Irak mit Büros in Bagdad und Erbil (https://irak.ahk.de/de/Ueber-uns/ahk-irak-die-deutschen-auslandsha ndelskammern). Die AHK Irak bezeichnet sich selbst als „offizielle Repräsentanz der deutschen Wirtschaft im Irak“.
Verfügt die Deutsche Auslandshandelskammer im Irak über eine ordnungsgemäße Registrierung und damit über die erforderliche Rechtsfähigkeit gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, um rechtsverbindliche Verträge abzuschließen und Fördermittel zu empfangen, und wenn ja, über welche Registrierung verfügt sie?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak gehört rechtlich zur DIHK. Es handelt sich dabei um eine unselbstständige Außenstelle der DIHK. Die DIHK ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, IHKG) rechtsfähig und kann öffentliche Zuwendungen empfangen (§ 10b Absatz 3 Satz 5 IHKG).
Hat die AHK Irak direkt oder indirekt seit 2011 Zuwendungen, Mittel oder Vermögensgegenstände erhalten, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Vergabe von Bundesmitteln an die AHK Irak, falls diese nicht rechtsfähig oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, insbesondere im Hinblick auf § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), und in welcher Höhe (bitte aufschlüsseln)?
Von 2011 bis 2024 – in einem Zeitraum von 14 Jahren – hat die DIHK für die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak Bundeszuwendungen in Höhe von insgesamt rund 5,35 Mio. Euro erhalten.
3Wie stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sicher, dass Fördermittel nur an Organisationen vergeben werden, die den Anforderungen der §§ 7 und 44 BHO entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Rechtsfähigkeit der Fördermittelempfänger?
4Welche Maßnahmen ergreift das BMWE, um Verstöße gegen §§ 7 und 44 BHO zu vermeiden, wenn Fördermittel an Organisationen vergeben werden, die keine ordnungsgemäße Registrierung oder Rechtsfähigkeit besitzen, und wie werden Rückforderungen im Falle von unrechtmäßigen Förderungen realisiert?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Fragen zur Gewährung von Bundeszuwendungen an die Auslandshandelskammern und Delegationen der deutschen Wirtschaft inklusive der Kontrolle und Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung sowie einer etwaigen Rückforderung von Zuwendungsmitteln waren bereits Gegenstand Kleiner Anfragen an die Bundesregierung. Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Staatliche Zuwendungen für Auslandshandelskammern“ auf Bundestagsdrucksache 20/6228 sowie zur „ordnungsgemäßen Verwendung von staatlichen Mitteln im Netzwerk der Auslandshandelskammern“ auf Bundestagsdrucksache 20/6656.
5Sind dem BMWE Fälle bekannt, in denen Fördermittel an nicht registrierte oder nicht rechtsfähige Organisationen (insbesondere die AHK Irak) vergeben wurden, und wenn ja, welche Konsequenzen hatte dies für die jeweilige Organisation?
6Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die kontinuierliche Vergabe von Bundesmitteln an eine im Gaststaat nicht registrierte und somit rechtlich ungesicherte Organisation einen Anfangsverdacht auf eine haushaltsrechtlich pflichtwidrige Mittelverwendung im Sinne des § 266 des Strafgesetzbuches (Untreue) begründen könnte?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sind keine Fälle bekannt, in denen Zuwendungsmittel an nicht rechtsfähige Organisationen im AHK-Netz vergeben wurden. Die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak ist Teil der DIHK, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10b Absatz 1 Satz 1 IHKG) rechtsfähig ist.
Eine etwaige Pflicht zur Registrierung von Auslandshandelskammern und Delegationen der deutschen Wirtschaft richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Gastlandes. Das zentralirakische Recht kennt derzeit keine geeignete Rechtsform, um eine Delegation der deutschen Wirtschaft juristisch zu erfassen. Die Bundesregierung hat daher den zentralirakischen Behörden in Bagdad ein Abkommen zur Festlegung des Rechtsstatus der Delegation vorgeschlagen. Der Prozess zur Schließung eines entsprechenden Statusabkommens ist noch nicht abgeschlossen.
Hält die Bundesregierung es für notwendig, die irreführende Selbstbezeichnungen der AHK Irak als „offizielle Repräsentanz der deutschen Wirtschaft im Irak“ zu untersagen, klarzustellen oder ggf. zu sanktionieren, um unlautere Wettbewerbsvorteile – insbesondere bei Ausschreibungen oder beim Zugang zu diplomatischen Stellen – zu vermeiden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Transparenz und Wettbewerbsbedingungen zwischen Akteuren der Außenwirtschaftsförderung“ auf Bundestagsdrucksache 21/924 wird verwiesen.
Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die AHK Irak zuletzt einer Wirtschaftsprüfung unterzogen?
Die Delegation der deutschen Wirtschaft im Irak wurde zuletzt am 25. Mai 2025 einer Wirtschaftsprüfung unterzogen.