Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Am 18. Juli 2025 wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) ein Abschiebeflug von 81 afghanischen Männern nach Afghanistan bestätigt. Laut Angaben des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt handelte es sich um ausreisepflichtige Personen, die wegen schwerer Straftaten – darunter Totschlag, schwere Körperverletzung, Sexualdelikte und Drogenhandel – verurteilt wurden. Dies berichtete unter anderem „Die Welt“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus256418524/Abschiebungen-nach-Afghanistan-Deutschland-s chiebt-afghanische-Straftaeter-nach-Kabul-ab.html).
Nach den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/699 bestehen weder bilaterale Abkommen zur Vollstreckung deutscher Freiheitsstrafen mit Afghanistan noch ist Afghanistan Vertragsstaat des multilateralen „Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen“ (CETS Nr. 112 des Europarats). Auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages – WD 7 - 3000 - 078/20 – stellt fest, dass ohne vertragliche Grundlage keine gesicherte Strafvollstreckung im Herkunftsstaat gewährleistet werden kann.
Die Rückführung schwerkrimineller Ausländer dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dabei ist nach Auffassung der Fragesteller sicherzustellen, dass strafrechtliche Urteile auch nach einer Ausreise nicht ins Leere laufen. Die Öffentlichkeit hat in den Augen der Fragesteller ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob und wie eine tatsächliche Strafverbüßung im Zielland erfolgt.
1Bei wie vielen der im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli 2025 nach Afghanistan abgeschobenen Personen lag nach Kenntnis der Bundesregierung ein Absehen von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zugrunde?
2Wie war bei diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Strafvollstreckung, und zwar:
2akeine vorherige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung,
2bteilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von weniger als der Hälfte der verhängten Rechtsfolge,
2cteilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von mindestens der Hälfte, aber weniger als zwei Dritteln der verhängten Rechtsfolge,
2dteilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von mindestens zwei Dritteln, aber nicht vollständig,
2evollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung?
3In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung begleitende Maßnahmen nach § 456 Absatz 2 StPO in folgender Differenzierung ergriffen:
3aNachholung der Strafe bei freiwilliger Rückkehr der Person nach Deutschland?
3bErlass eines Haft- und Unterbringungsbefehls?
4In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), war nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abschiebung eine Ausschreibung zur Festnahme im Bundeszentralregister eingetragen?
5In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffene Person in einer für sie verständlichen Sprache aktenkundig über die im Fall einer freiwilligen Rückkehr drohenden Maßnahmen belehrt?
6Welche Behörde war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen des Absehens von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 StPO (vgl. Frage 1) zuständige Vollstreckungsbehörde, und zwar
6aeine Staatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern aufschlüsseln),
6beine Generalstaatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern aufschlüsseln),
6cder Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (bitte die Anzahl der Fälle angeben)?
7In wie vielen Fällen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Delikte vor (bitte nach Deliktsgruppen aufschlüsseln):
7aTotschlag oder Mord,
7bschwere und gefährliche Körperverletzung,
7cSexualdelikte,
7dRaub oder Erpressung,
7eStraftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 125 bis 131 des Strafgesetzbuchs (StGB),
7fVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
7gandere Delikte?
9Welche konkreten Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den abgeschobenen Personen jeweils zur Last gelegt?
10Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige Freiheitsstrafe, die aufgrund der in Frage 5 erfragten Straftaten verhängt wurde?
Die Fragen 1 bis 7, 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung von Abschiebungen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei.
Wie viele Personen wurden im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli 2025 aus welchen Bundesländern abgeschoben?
Die Angaben zur Frage nach den beteiligten Ländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
| 1 | Bayern | 15 |
| 2 | Hamburg | 2 |
| 3 | Niedersachsen | 15 |
| 4 | NRW | 7 |
| 5 | Brandenburg | 1 |
| 6 | Berlin | 4 |
| 7 | Baden-Württemberg | 13 |
| 8 | Hessen | 9 |
| 9 | Rheinland-Pfalz | 6 |
| 10 | Schleswig-Holstein | 3 |
| 11 | Sachsen-Anhalt | 2 |
| 12 | Thüringen | 4 |
| Gesamt | 81 |
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Abwägungskriterien für Länder und Gerichte bei der Anwendung des § 456a StPO, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Strafvollstreckung im Zielstaat, und wenn ja, wie lauten diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus deren Umsetzung im Fall Afghanistan seit 2021?
§ 456a der Strafprozessordnung (StPO) setzt voraus, dass eine rechtskräftige Auslieferungs-, Überstellungs-, oder Abschiebungsentscheidung in einem gesonderten Verfahren getroffen wurde. Die Entscheidung nach § 456a StPO muss die Interessen der verurteilten Person gegen die Gründe abwägen, die gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechen, darunter die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Höhe des bisher verbüßten Teils der Strafe und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung. Einige Länder haben Richtlinien erlassen, die das Absehen von der Vollstreckung grundsätzlich erst nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zulassen.
Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Gespräche oder Sondierungen mit Vertretern in Afghanistan zum Zweck eines Abkommens über die Vollstreckung deutscher Hafturteile aufgenommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Nein.
Plant die Bundesregierung den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit Afghanistan zur gegenseitigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen, und wenn ja, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage soll dies erfolgen?
Nein.
Welche völkerrechtlichen oder verwaltungspraktischen Optionen prüft die Bundesregierung derzeit, um eine gesicherte Vollstreckung von Freiheitsstrafen bei in Zukunft nach Afghanistan abgeschobenen Personen zu gewährleisten?
Die Vollstreckung von in Deutschland verhängten Kriminalstrafen erfolgt in der Regel im Inland oder in Staaten, mit denen entsprechende Abkommen abgeschlossen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat keine bilateralen Abkommen mit Afghanistan zur Strafvollstreckung.
Gibt es Absprachen oder Zusicherungen bezüglich einer Inhaftierung der abgeschobenen Personen nach ihrer Ankunft in Afghanistan, und wenn ja, welche genau?
Nein.
Welche deutsche oder internationale Stelle ist mit der Nachverfolgung des weiteren Aufenthalts der abgeschobenen Personen befasst?
Informationen über den weiteren Verbleib von abgeschobenen Personen nach der Übergabe im Zielstaat werden durch die Bundesregierung in der Regel nicht eingeholt.
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang die am 18. Juli 2025 abgeschobenen Personen in Afghanistan inhaftiert wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Wie viele afghanische Staatsangehörige befinden sich derzeit in Deutschland, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und diese entweder als Gefährder eingestuft sind oder zumindest einmal wegen eines Verbrechenstatbestands zur Anzeige gebracht wurden (bitte nach insgesamt sowie einzeln nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Aufgrund der Länderzuständigkeit kann die Bundesregierung hierzu keine Aussage treffen.
Sind für 2025 noch Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger mit strafrechtlicher Vorgeschichte geplant oder in Vorbereitung, und wenn ja, wie viele?
Mit Blick auf weitere Rückführungen nach Afghanistan prüft die Bundesregierung sämtliche Möglichkeiten unter politischen, rechtlichen und operativen Gesichtspunkten. Eine konkrete Anzahl weiterer geplanter Rückführungsmaßnahmen im Jahr 2025 kann nicht benannt werden.
Wie viele Rückführungen afghanischer Straftäter wurden in den Jahren von 2020 bis einschließlich 2025 jeweils durchgeführt?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben zu Abschiebungen von Straftätern vor. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder zuständig.
In wie vielen Fällen in den Jahren von 2020 bis einschließlich 2025 scheiterte eine geplante Rückführung z. B. aufgrund fehlender Reisedokumente, aus rechtlichen Gründen oder weil Betroffene untergetaucht sind (bitte jeweils getrennt nach Jahren auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind vom Januar bis Juni 2025 17 687 Rückführungen aus den unterschiedlichsten Gründen gescheitert. Die Zahlen für die Monate Juli und August 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Die Angaben zu den Jahren 2020 bis 2024 können den Antworten der Bundesregierung zu den Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. bzw. der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksachen 19/27007, 20/890, 20/5795, 20/11471, 20/14946 entnommen werden.
22In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Fluges am 18. Juli 2025 ein sogenanntes Handgeld (vgl. www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/abs chiebungen-handgeld-100.html) ausgezahlt (bitte die Höhe und die Verteilung nach Bundesländern angeben)?
23Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Auszahlung dieses Handgeldes (vgl. Frage 22)?
24Hält die Bundesregierung die Auszahlung finanzieller Leistungen an verurteilte Straftäter im Rahmen der Rückführung für sachgerecht (vgl. Frage 22 und 23)?
Die Fragen 22 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bund hat kein „Handgeld“ gezahlt. Ob, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe ggf. ein Handgeld von den Ländern an abgeschobene Personen ausgezahlt wird, liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass abgeschobene Personen erneut über Drittstaaten in die Europäische Union oder nach Deutschland gelangen?
§ 11 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht den zuständigen Landesbehörden den Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten im jeweiligen Einzelfall. Verstöße gegen derartige Verbote können u. a. im Rahmen von Grenzkontrollen festgestellt werden.